Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
1. Wenn Sie arbeitslos werden und Arbeitslosengeld beantragen, werden Sie versicherungspflichtig (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V
). Eine Mindestdauer gibt es nicht. Sie können sich zwar von Ihrer Versicherungspflicht befreien lassen, um privat versichert zu bleiben (§ 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V
). Das wollen Sie aber ja nun gerade nicht.
2. Sie werden auch versicherungspflichtig, wenn für das Arbeitslosengeld eine Sperrzeit angeordnet wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V
).
Nach Wiederaufnahme einer Beschäftigung können Sie dann gem. § 188 Abs. 4 SGB V
als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, dass diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Hallo,
herzlichen Dank für die Antwort, die mir sehr weiterhilft.
Ich habe verstanden, dass ich ab dem 1. Tag der Arbeitslosigkeit versicherungspflichtig wäre und es für die Mitnahme der GKV in meine neue Beschäftigung keine Mindestdauer benötigt (ich hatte in einem Artikel hier mal von 4 Wochen gelesen).
Lässt sich auf dieser Basis folgendes Szenario praktisch und rechtlich organisieren? Die Kündigungsfristen sind hier unerheblich.
Kündigung meines bestehenden Arbeitsverhältnisses im Juni zum 25.08.2019 und unmittelbare Anmeldung der Arbeitslosigkeit zum 26.08.2019. Anschließende Info an meine private Kasse und Anmeldung bei meiner letzten gesetzlichen Kasse zum 26.08.2019. Arbeitsvertrag für neue Stelle zum Start 01.09.2019 unterzeichnen.
Vielen Dank !
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ja, ein solches Szenario ließe sich – wenn auch ziemlich knapp – organisieren.
Wichtig ist, dass Sie entweder Arbeitslosengeld beziehen oder aufgrund einer Sperrzeit oder wegen Urlaubsabgeltung nicht beziehen.
Wenn Sie hingegen eine Abfindung bekommen und Ihr Arbeitslosengeldanspruch deshalb gem. § 158 SGB III
ruht, werden Sie nicht versicherungspflichtig.
Sie müssen außerdem aufpassen, dass Sie nicht versehentlich die Befreiung von der Versicherungspflicht gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V
beantragen. Da Sie bisher privat versichert waren, wird Ihnen ein entsprechendes Formular von der Arbeitsagentur möglicherweise angeboten.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt