Exklusivrecht Vertrieb für Produkt im Ausland

| 31. Mai 2019 22:14 |
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe folgendes Problem und ersuche Ihren Rat:

Wir arbeiten derzeit mit einer ausländischen Firma daran, deutsche Marken in das Partnerland zu bringen.

Jetzt ist der Deal mit einer deutschen Marke entstanden und es wird ein Exklusivrecht für den Vertrieb im Partnerland erteilt.

Für unseren Partner haben wir derzeit einen Wert, weil wir Kontakt zur Marke haben und deswegen als Mittelsmann auftreten.

Ist es rechtlich möglich, dass wir das Exklusivrecht als deutsche Firma, für den Markt des Partnerlandes erhalten? Der Partner aber als Importeur und Vertreiber der Ware auftritt?

Uns wurde von Partner angeboten eine Firma mit ihm im Partnerland zu gründen welche das Exklusivrecht erhält. Dies ist uns ehrlich gesagt zu heikel, da wir den rechtlichen Rahmen nicht kennen und uns von anderen Geschäftspartnern davon abgeraten wurde.

Wir wollen einfach nur verhindern, dass wir als Mittelsmann übergangen werden. Da dies in der Branche leider oft vorgekommen ist.

Vielen Dank

Einsatz editiert am 31.05.2019 22:17:08

31. Mai 2019 | 23:09

Antwort

von


(1250)
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10117 Berlin
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Das können Sie möglich machen. Entscheidend ist allerdings, dass Ihr Exklusivvertrag mit der deutschen Markenfirma Ihnen das Recht gibt, das Exklusivrecht an Dritte unterzuvergeben.

Auch sollten Sie in der Tat KEIN gemeinsames Unternehmen mit dem ausländischen Partner gründen, da Sie da schnell in gesellschaftsrechtliche Untiefen geraten und aus dem Unternehmen herausgedrängt werden können. Zudem hätte der ausländische Partner dann vollen Zugriff auf Ihre Kommunikation mit dem deutschen Markenunternehmen.

Auch sollte Ihr Exklusivvertrag erschwerte Kündigungsmöglichkeiten für das deutsche Markenunternehmen bzw. die unbedingte Option auf mehrfache Verlängerung beinhalten, da Sie sonst in Gefahr geraten, von dem deutschen Markenunternehmen verdrängt zu werden.

In jedem Fall sollten Sie einen örtlichen Anwalt für die Verträge heranziehen und KEINESFALLS blind das unterschreiben, was die beiden Firmen Ihnen vorlegen.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 2. Juni 2019 | 00:23

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