Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
haben Sie vielen Dank für Ihre Rechtsfrage.
Für Ihren Ehegatten sollten Sie zum Nachzug ein Familienzusammenführungsvisum beantragen. Es ist richtig, dass grundsätzlich erforderlich ist, dass der nachziehende ausländische Ehegatte die deutsche Sprache auf dem Niveau A1 des europäischen Referenzrahmens beherrschen muss. Hiervon ist jedoch in Härtefällen eine Ausnahme zu machen. Als Härtefall gilt es, wenn es dem ausländischen Ehegatten von vorneherein nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor einer Einreise nach Deutschland Bemühungen zum Erwerb einfacher deutscher Sprachkenntnisse zu unternehmen. Auch dann, wenn es dem Nachzugswilligen trotz ernsthafter Bemühungen von einem Jahr Dauer nicht gelungen ist, das erforderliche Sprachniveau zu erreichen, soll ein Härtefall vorliegen. Anhaltspunkte für einen Härtefall können in der Person des Ehegatten oder in den äußeren Umständen liegen, zum Beispiel der Gesundheitszustand des Betroffenen, seine kognitiven Fähigkeiten, die Erreichbarkeit von Sprachkursen oder die zumutbare tatsächliche Verfügbarkeit eines Sprachlernangebotes.
Angesichts Ihrer Angaben könnte bei Ihnen durchaus ein Härtefall gegeben sein. Dieser muss zwar von Amts wegen Berücksichtigung finden. Erfahrungsgemäß findet dies jedoch oftmals nicht statt. Daher ist es sinnvoll, die deutsche Auslandsvertretung bereits im Rahmen des Antragsverfahrens durch entsprechende rechtliche Ausführungen dazu zu bewegen, den vorliegenden Härtefall zu berücksichtigen. Wenn Sie hierbei Unterstützung benötigen, kommen Sie gerne auf mich zu.
Im Rahmen des EU-Freizügigkeitsrechts haben Sie die Möglichkeit, für Ihren Ehemann in jedem anderen EU-Staat (außer Deutschland) unter vereinfachten Voraussetzungen einen Aufenthaltstitel zu erhalten. Ein Touristenvisum muss ihm ohne Weiteres gegen Vorlage der Heiratsurkunde erteilt werden. Voraussetzung hierfür ist freilich, dass der jeweilige EU-Staat für die Visumserteilung zuständig ist. Die Zuständigkeit des jeweiligen Staates kann beispielsweise der dort geplante gemeinsame Urlaub begründen, was jedoch nicht ausschließt, dass Sie im Anschluss gemeinsam mit Ihrem Ehemann (und demselben Visum) nach Deutschland reisen. Auch eine Aufenthaltskarte zum längeren Aufenthalt muss Ihrem Ehemann ohne Nachweis von Sprachkenntnissen erteilt werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Sie Ihren Wohnsitz in dem jeweiligen EU-Staat haben. Ein bloßer temporärer Aufenthalt reicht hierfür nicht aus.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Ersteinschätzung behilflich sein. Sollten Sie weitere Unterstützung benötigen, kommen Sie gern kurz per E-Mail auf mich zu. Meine Kontaktdaten finden Sie nebenstehend.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -
Guten Abend, vielen Dank fuer ihre ausführliche Antwort.
Wenn wir ( er) also fuer Frankreich zum Zwecke des gemeinsamen Urlaubs das Touristenvisum abgelehnt bekommen wuerden empfehlen Sie Widerspruch einzulegen?
Waere es auch moeglich fuer Deutschland ein Visum zum Besuch eines Intensivsprachkurses zu beantragen? Wie nennt sich das dann offiziell?
Bzgl Aufenthaltsräume mittels Wohnsitz in einem anderen Eu-Land ..Muss es dazu der 1.wohnsitz sein oder ginge das auch in Form des 2.wohnsitzes ?
Vielen Dank im Voraus!!
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Rückfrage.
Wenn Sie das Touristenvisum nicht erhalten, wäre ein Widerspruch geboten und hätte meiner Einschätzung nach Aussicht auf Erfolg.
Sie sollten ein Fzf-Visum beantragen. Die Beantragung eines Visums für einen Sprachkurs ist höheren Hürden verbunden und wäre zudem für die Familienzusammenführung nicht dauerhaft geeignet.
Ein Zweitwohnsitz wäre ausreichend, solange es sich um einen echten Wohnsitz handelt.
Mit freundlichen Grüßen
[B][/B]
- Rechtsanwalt -