Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zu 1.:
Die Kosten für die "Leerfahrt" sind angemessen. Zunächst ist festzustellen, dass die Höhe nicht zu beanstanden ist, da diese üblich ist. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat dies in einem Urteil aus dem Jahr 2002 für einen Betrag von ca. 270 DM festgestellt, so dass der Eurobetrag von ca. 145 Euro nicht zu beanstanden ist. Zeitig nachfolgende Urteile haben die Ansicht bestätigt. Die Grundsätze aus dem verwaltungsgerichtlichen Urteil sind auch auf Ihren Fall anzuwenden, da der Betrag unabhängig davon, ob es sich um eine Behörde oder eine Privatperson handelt, zu bewerten ist. Es handelt sich insofern nämlich um Kosten für das Abschleppunternehmen.
Auch steht dem nicht entgegen, dass es sich um eine "Leerfahrt" handelt, denn die Kosten für das Abschleppunternehmen waren bereits durch die Anfahrt und das Anlegen der Abschleppkralle entstanden und der Auftrag konnte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr storniert werden.
Zu 2.:
Richtig ist die von Ihnen gefundene Auskunft bei der Anwaltsauskunft. Jedoch wird auch hier richtigerweise von "empfohlen" gesprochen. Eine Pflicht hierzu wird nicht festgestellt. Die Zeit, die Sie nicht am Fahrzeug waren, spielt hierbei aber nur bedingt eine Rolle. Es sind keine hohen Anforderungen an eine Warte- oder Nachforschungspflicht hinsichtlich des Fahrers zu stellen. Die Schadenminderungspflicht des Parkplatzeigentümers ist daher stark begrenzt. Auch die Anwaltsauskunft weist zutreffenderweise darauf hin, dass andere Umstände hinzutreten müssen. Denn die Erfolgsaussichten dürfen nicht ungewiss sein und die Ermittlung des Fahrers darf keine Verzögerungen mitsichbringen. Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn der Parkplatzeigentümer Sie beim Betreten der Bank beobachtet hat und so eine sichere Erkenntnis darüber hat, dass Sie sich in der Bank befinden. Auch der Name auf dem Fahrzeug ändert hieran nichts, da dieser keine konkreten Angaben zu Ihrem aktuellen Aufenthalt gibt, selbst wenn hieraus ersichtlich ist, dass es sich um eine Firma handelt, die Service für Banken anbietet. Eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist nämlich nur dann in Betracht zu ziehen, wenn der Fahrer des Fahrzeuges ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zur Beseitigung des verbotswidrigen Parkens veranlasst werden kann. Auf eine Nachforschungspflicht mit ungewissem Ausgang muss sich der Abschleppende nicht verweisen lassen. Die Rechtsprechung hat in einem Fall, in dem der verbotswidrig Parkende seine Handynummer hinterlassen hat, eine Unverhältnismäßigkeit verneint. Dies gilt dann erst recht, wenn zum Herausfinden der Nummer noch weitere Schritte erforderlich sind.
Ich bedauere, Ihnen keine positivere Auskunft geben zu können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für die Antwort welche mir noch eine Rückfrage zu folgendem Satz aufwirft:
Sie schrieben:
"Die Rechtsprechung hat in einem Fall, in dem der verbotswidrig Parkende seine Handynummer hinterlassen hat, eine Unverhältnismäßigkeit verneint."
Dies bedeutet dass das hinterlassen einer Handynummer im Fahrzeug verhältnismäßig wäre?
habe ich das richtig verstanden?
Sehr geehrter Fragesteller,
im Fall mit der Handynummer hinterließ der verbotswidrig Parkende einen Zettel, auf dem seine Handynummer stand. Die Rechtsprechung geht dahingehend, dass trotz Hinterlassens der Handynummer ein sofortiges Abschleppen möglich ist. Das Hinterlassen der Handynummer, so die Rechtsprechung, biete keine konkrete Angabe zu dem Aufenthaltsort des verbotswidrig Parkenden und lässt damit ein sofortiges Abschleppen zu.
Das Abschleppen wurde daher als verhältnismäßig bewertet.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt