Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Aufgrund Ihrer Schilderungen gehe ich davon aus, dass Ihr Freund eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. AufenthG
besitzt.
Ihr Freund hat eine Wohnsitzauflage, weil er Sozialleistungen bezieht, denn nach der Aufnahmeanordnung des Bundesinnenministers ist die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG
mit einer Wohnsitzauflage zu versehen, solange Sozialleistungen bezogen werden.
Eine Streichung oder Änderung der Wohnsitzauflage kann in folgenden Fällen erlangt werden:
1) Die Person sichert künftig ihren Lebensunterhalt durch Arbeit oder sonstiges Einkommen vollständig selbst.
2) Der Umzug dient der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft zwischen Ehe- bzw. Lebenspartnern sowie Eltern und ihren minderjährigen Kindern, die über eine Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes verfügen.
3) Der Umzug der Verwandten dient der dauerhaften und nachhaltigen Verbesserung der benötigten Pflege von Betroffenen, die wegen ihres Alters oder wegen ihrer Krankheit oder Behinderung pflegebedürftig sind. Entsprechendes gilt, wenn der Pflegebedürftige zu den Verwandten zieht.
4) Der Umzug ist erforderlich, um einer Gefahrenlage im Gebiet des räumlichen Bereichs einer wohnsitzbeschränkenden Auflage, die von Familienangehörigen bzw. dem ehemaligen Partner ausgeht, zu begegnen.
Im Falle Ihres Freundes ist leider keine der Ausnahmen einschlägig. Leider auch nicht Nr. 3, denn um sich auf diese Ausnahme nach Nr. 3 berufen zu können, müssten Sie und ihr Freund miteinander verwandt sein. Zudem müsste bereits eine Pflegebedürftigkeit vorliegen. Was hier nicht der Fall ist.
Ich bedauere Ihnen keine erfreulichere Auskunft geben zu können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen und
Mit freundlichen Grüßen,
Anja Heinrich
Rechtsanwältin.
Antwort
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