Guten Tag.
Freiberufler A ist seit über 20 Jahren freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse. Nun beendet er zum Jahresende seine freiberufliche Tätigkeit und möchte gerne den lästigen Status als freiwillig Versicherter loswerden und Pflichtversicherter werden. Gibt es hierzu (ausser einer beitragspflichtigen Angestelltentätigkeit nachzugehen) irgendwelche Möglichkeiten ?
vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Frage 1:
"möchte gerne den lästigen Status als freiwillig Versicherter loswerden und Pflichtversicherter werden. Gibt es hierzu (ausser einer beitragspflichtigen Angestelltentätigkeit nachzugehen) irgendwelche Möglichkeiten ?"
Ja, denn das Ende der freiwilligen Versicherung ist in § 191 SGB V
wie folgt geregelt:
Zitat:
Die freiwillige Mitgliedschaft endet
1. mit dem Tod des Mitglieds,
2. mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft,
3. mit dem Wirksamwerden der Kündigung (§ 175 Abs. 4); die Satzung kann einen früheren Zeitpunkt bestimmen, wenn das Mitglied die Voraussetzungen einer Versicherung nach § 10 erfüllt oder
4. mit Ablauf eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten rückwirkend ab dem Beginn dieses Zeitraums, in dem für die Mitgliedschaft keine Beiträge geleistet wurden, das Mitglied und familienversicherte Angehörige keine Leistungen in Anspruch genommen haben und die Krankenkasse trotz Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt des Mitglieds im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches ermitteln konnte.
Der nach Ihrer Schilderung gewünschte Status der Pflichtversicherung nach § 5 SGB V
ist keineswegs nur über den Tatbestand des § 5
I Nr. 1 SGB V (= "einer beitragspflichtigen Angestelltentätigkeit nachzugehen") zu erreichen, aber für eine Pflichtversicherung muss eben überhaupt einer der dort aufgeführten Tatbestände greifen ( siehe § 5
I Nr. 1 bis 13 SGB V). Diese weiteren Tatbestände können Sie z.B. unter
https://dejure.org/gesetze/SGB_V/5.html
nachlesen.
Erfüllen Sie keinen dieser Tatbestände könnten Sie noch über eine Familienversicherung (§ 10 SGB V
) oder eine private Versicherung die freiwillige Mitgliedschaft beenden.