Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Die der Beitragsbemessung freiwillig Versicherter zugrunde liegenden Vorschriften sind in § 240 SGB V und §§ 241 ff. SGB V geregelt. Dabei ist allerdings darauf zu achten, die für die jeweiligen Zeiträume jeweils gültigen Fassungen zugrunde zu legen. Diese haben sich zuletzt zum 01.01.2009 geändert.
Nach § 240 I 1 SGB V bestimmt sich die Beitragsbemessung bei freiwilligen Mitgliedern nach der Satzung der jeweiligen Krankenkasse (a.F.) / wird einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt (n.F.). Diese gilt es aufgrund der unterschiedlichen Inhalte in jedem Einzelfall zu prüfen.
Gleich geblieben ist aber, dass bei der Berechnung sicherzustellen ist, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitgliedes berücksichtigt, § 240 I 2 SGB V. Dieses muss sich nicht nur aus dem Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit ergeben.
Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze, § 240 IV S. 2 SGB V. Dies führt nach der gesetzlichen Regelung zu Höchstbeiträgen als Regel.
Der Nachweis niedrigerer Einnahmen ist allerdings nach den weiteren Sätzen des § 240 IV SGB möglich, wobei gewisse Untergrenzen gelten. Bei Ermäßigungen ist aber ausdrücklich auch das Vermögen des Mitgliedes sowie Einkommen und Vermögen von Personen, die mit dem Mitglied in Bedarfsgemeinschaft leben, zu berücksichtigen.
Wenn Sie zudem eine Ermäßigung von dieser Regel beanspruchen wollen, haben Sie die dafür erforderlichen Nachweise vorzulegen. Ihnen obliegt nach dem Gesetz insoweit die Beweislast. Die Ermäßigung gilt sodann erst ab dem Nachweis, § 240 IV S. 5 SGB V.
Derartige Berücksichtigungen von weiterem Vermögen führte zu Kritik an der Regelung. Denn diese Regelung verlässt die eigentlich „Einnahme“-bezogene Systematik des Beitragsrechts, wenn Sie auf weitere Einkünfte Dritter oder Vermögen abstellt. Für eine Rechtswidrigkeit wird es aber wohl darauf ankommen, welche Auswirkungen neben dem Einkommen auch dem Vermögen bei der konkreten Beitragsberechnung im Einzelfall auch zukommen. Dabei wird aber auch zu beachten sein, dass es sich um Ermäßigungen im Vergleich zu dem Regelsatz handelt.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -