Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger (bBSF) kann bei der Feuerstättenschau vorläufige Sicherungsmaßnahmen nach § 14 Abs. 2 SchfHwG treffen, wenn er meint, dass Gefahr im Verzug ist, weil eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist. Abschließend entscheidet dann die "zuständige Behörde". Das ist in Bayern nach der Schornsteinfegerzuständigkeitsverordnung (ZustVSchfw) die Kreisverwaltungsbehörde.
Ansonsten teilt der bBSF dem Eigentümer (!) die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mit (§ 14 Abs. 3 SchfHwG). Wird dieser nicht fristgerecht abgestellt, teilt der bBSF das der Behörde mit, die für weitere Maßnahmen zuständig ist (Zweitbescheid, Vollstreckung).
Unabhängig davon kann die Immissionsschutzbehörde Missstände nach der 1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV - Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen) aufgreifen und etwa die Stilllegung solcher Feuerungsanlagen verfügen.
Leider können Sie sich nicht darauf berufen, dass der vorherige bBSF die Sache anders gesehen hatte. Es gibt insoweit nämlich keinen Bescheid, der hätte bestandskräftig werden können und die Behörde "bBSF" auch in Zukunft - abgesehen von der Möglichkeit einer Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes - an den Inhalt binden würde
2.) Die zuständige Behörde nimmt die Auswahl eines bBSF zwischen den Bewerbern und Bewerberinnen nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vor (§ 9a Abs. 3 SchfHwG). Wenn Sie nun eine berechtigte Fachaufsichtsbeschwerde über den jetzigen bBSF führen, dürfte dies ein Aspekt bei der erneuten Ausschreibung sein in Hinblick auf die fachliche Leistung.
Andere Einwirkungsmöglichkeiten sehe ich dagegen nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Bertha-von-Suttner-Straße 9
37085 Göttingen
Tel: 0551 70728-16
Web: https://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
E-Mail:
Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht