Sehr geehrter Fragesteller,
auf Ihre Fragen darf ich Ihnen antworten wie folgt.
Sie können sich das Nutzungsrecht an einer Garage und einem Teil des Grundstücks durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit vorbehalten.
Für die Kaufpreisreduktion ist die qm- Zahl entscheidend, der qm- Preis und die voraussichtliche Nutzungsdauer. Es existieren in diesem Bereich die Wertermittlungsrichtlinien 2006 des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. Sie enthalten in Ergänzung der Wertermittlungsverordnung Hinweise für die Ermittlung des Verkehrswerts von unbebauten und bebauten Grundstücken sowie von Rechten an Grundstücken. Ihre Anwendung soll eine objektive Ermittlung des Verkehrswerts von Grundstücken nach einheitlichen und marktgerechten Grundsätzen und Verfahren sicherstellen.
Die Einräumung der Grunddienstbarkeit hat für den Käufer die Auswirkung, dass er auch für den Wert der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzung die Grunderwerbsteuer zahlen muss. Bemessungsgrundlage ist neben dem Kaufpreis auch der Wert der Grunddienstbarkeit, § 9 Abs 1 Nr. 1 GrunderwStG.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit dieser Auskunft behilflich sein konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Brümmer
Rechtsanwältin
Ist mit der Bezahlung der höheren Grunderwerbssteuer (inkl dem Wert der persönlich beschränkten DBK) alles abgegolten ? Will heissen was passiert wenn ich als Verkäufer und Nutznießer der DBK schon nach einem Jahr versterbe . Muss dann der Käufer den Wert der DBK nachversteuern (analog dem Nießbrauch )?
Sehr geehrter Fragesteller,
auf Ihre Rückfrage darf ich Ihnen antworten, dass mit der höheren Grunderwerbsteuer alles abgegolten ist. Wenn Sie als Nutznießer schon nach einem Jahr versterben, hat sich Ihr Risiko verwirklicht, dass Sie die Nutzung nicht während der prognostizierten Dauer inne hatten. Bei solchen Dauerschuldverhältnissen nimmt man eine Bewertung anhand der üblichen Verlaufs vor. Wenn sich dies nachträglich so nicht darstellt, erfolgen keine Korrekturen der vereinbarten Gegenleistung.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Ergänzung behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Brümmer
Rechtsanwältin