Grundstücksverkauf mit Eintragung der Garagenbenutzung für den Verkäufer

| 16. April 2019 17:19 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Rechtsanwältin Andrea Brümmer

Zusammenfassung

Grunddienstbarkeit und Bewertung

Ich möchte ein Grundstück mit Haus und 2 Einzelgaragen verkaufen und mir für eine der Garagen und einen kleineren Teil des Grundstücks ein lebenslanges Benutzungsrecht einräumen lassen. Wird das mit einer begrenzten persönlichen Dienstbarkeit festgehalten und wie errechnet sich die Kaufpreisreduktion ? Wichtig für mich ist auch, ob dies einen Einfluss auf die Steuern speziell für den Käufer hat, da er ja anstatt Miete einzunehmen einen geringeren Kaufpreis bezahlt ?

Sehr geehrter Fragesteller,
auf Ihre Fragen darf ich Ihnen antworten wie folgt.
Sie können sich das Nutzungsrecht an einer Garage und einem Teil des Grundstücks durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit vorbehalten.
Für die Kaufpreisreduktion ist die qm- Zahl entscheidend, der qm- Preis und die voraussichtliche Nutzungsdauer. Es existieren in diesem Bereich die Wertermittlungsrichtlinien 2006 des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. Sie enthalten in Ergänzung der Wertermittlungsverordnung Hinweise für die Ermittlung des Verkehrswerts von unbebauten und bebauten Grundstücken sowie von Rechten an Grundstücken. Ihre Anwendung soll eine objektive Ermittlung des Verkehrswerts von Grundstücken nach einheitlichen und marktgerechten Grundsätzen und Verfahren sicherstellen.
Die Einräumung der Grunddienstbarkeit hat für den Käufer die Auswirkung, dass er auch für den Wert der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzung die Grunderwerbsteuer zahlen muss. Bemessungsgrundlage ist neben dem Kaufpreis auch der Wert der Grunddienstbarkeit, § 9 Abs 1 Nr. 1 GrunderwStG.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit dieser Auskunft behilflich sein konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Brümmer
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 16. April 2019 | 22:11

Ist mit der Bezahlung der höheren Grunderwerbssteuer (inkl dem Wert der persönlich beschränkten DBK) alles abgegolten ? Will heissen was passiert wenn ich als Verkäufer und Nutznießer der DBK schon nach einem Jahr versterbe . Muss dann der Käufer den Wert der DBK nachversteuern (analog dem Nießbrauch )?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. April 2019 | 16:08

Sehr geehrter Fragesteller,
auf Ihre Rückfrage darf ich Ihnen antworten, dass mit der höheren Grunderwerbsteuer alles abgegolten ist. Wenn Sie als Nutznießer schon nach einem Jahr versterben, hat sich Ihr Risiko verwirklicht, dass Sie die Nutzung nicht während der prognostizierten Dauer inne hatten. Bei solchen Dauerschuldverhältnissen nimmt man eine Bewertung anhand der üblichen Verlaufs vor. Wenn sich dies nachträglich so nicht darstellt, erfolgen keine Korrekturen der vereinbarten Gegenleistung.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Ergänzung behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Brümmer
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 19. April 2019 | 11:29

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