Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Rechtsfrage.
Widerspruch bzw. Klage gegen den Beitragsbescheid der BG Bau sind nur dann begründet, wenn der Beitragsbescheid rechtsfehlerhaft ist.
Ihr Angriffspunkt ist die Beitragshöhe.
Ich habe für Sie daher die Beitragshöhe überprüft. Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass meine Überprüfung ergeben hat, dass die BG Bau den Beitrag korrekt berechnet hat.
Gerne erkläre ich Ihnen zu Ihrem Verständnis nachfolgend den Berechnungsmodus, der sich aus den Vorschriften des siebten Sozialgesetzbuches (SGB VII) ergibt.
Als privater Bauherr sind Sie "Unternehmer nichtgewerbsmäßiger Bauarbeiten" und gehören der BG Bau an und sind daher beitragspflichtig.
Die Beitragshöhe ergibt sich aus dem Produkt der geleisteten Arbeitsstunden, eines allgemeinverbindlichen fiktiven Stundenlohns in Höhe von € 12,18 in den alten Bundesländern sowie dem Beitragssatz in Höhe von 11,868 % für die hier relevante Gefahrklasse 30,89.
Sie geben an, 1700 Arbeitsstunden angemeldet zu haben. Damit ergibt sich folgende Rechnung:
1700h x € 12,18 x 11,868% = € 2.457,39
Dieses Ergebnis entspricht in etwa dem festgesetzten Beitragssätz, der damit rechtmäßig sein dürfte. Eine Klage gegen den Beitragsbescheid im Hinblick auf die Beitragshöhe erscheint damit nicht aussichtsreich.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort helfen und stehe Ihnen gerne zur Verfügung, sollten Sie weitere rechtliche Hilfestellung benötigen. Melden Sie sich am besten kurz per E-Mail bei mir und ich helfe Ihnen sehr gerne weiter.
Mit freundlichen Grüßen
- Rechtsanwalt -
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
mein Problem ist nicht die BG Bau und die € 2.457,39, die wir bezahlen mussten.
Das Problem ist, dass für die gleichen Hilfskräfte, deren Arbeitsstunden seit deren Anmeldung bei
der Knappschaft zur See nochmals ca. € 1900,- Krankenkassenbeiträge abgebucht wurden.
Die BG Bau stellte deren Rechnung an meine Ehefrau , Elizabeth Lounsbach, die als Bauherr eingetragen ist und die Knappschaft zur See buchte die Minijobbeiträge bei mir (Franz Hornung )ab, da ich die Minijobber
angemeldet hatte.
Wir haben somit den doppelten Krankenkassenbeitrag bezahlt und sind der Auffassung, dass entweder die
BG Bau oder die Knappschaft zur See die Krankenkassenbeiträge zurückzahlen muss.
Es kann wohl nicht rechtens sein, dass wir die Krankenkassenbeiträge für nichtgewerbliche Helfer in doppelter Höhe zahlen müssen.
Mit freundlichem Gruß,
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
die Knappschaft zieht Krankenversicherungsbeiträge ab. Die BG Bau rechnet indes die Unfallversicherungsbeiträge ab. Es handelt sich dabei um zwei Paar Schuhe: Beide Beiträge stehen selbstständig nebeneinander, haben inhaltlich miteinander nichts zu tun und werden auch nicht voneinander abgezogen. Insofern ist dem Grunde nach nichts gegen die Abrechnung durch die zwei öffentlichen Stellen einzuwenden.
Hochachtungsvoll
- Rechtsanwalt -
Hinzugefügt sei der Vollständigkeit hallber:
Ohne Einsicht in die Beitragsbescheide ist eine abschließende Überprüfung der Richtigkeit dieser nicht möglich. Indes sei mitgeteilt, dass die mitgeteilte Höhe des Krankenkassenbeitrags (des von der Knappschaft eingezogenen Beitrags) im üblichen Rahmen und damit nicht überhöht zu sein scheint.