Entstehung einer Forderung

7. April 2019 09:04 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Hallo,

ich habe für eine Firma als Freier Mitarbeiter gearbeitet ( Vertrieb), leider ohne Vertrag. Vereinbart war, das ich eine Rechnung nach Zahlungseingang durch den Kunden stelle, um somit eine Provision zu erhalten. Der Anspruch auf Provision entstand somit erst nach der Zahlung durch den Kunden.
Mein Vertragspartner wollte nach den ersten Zahlungen nichts mehr Zahlen, weil es ja keinen Vertrag gibt. Ich haben ihm eine Rechnungen mit einer Hand voll Aufträgen gestellt, die dieser dann nach langen hin und her bezahlt hat.

Vor der Zahlung musste ich dieses Schreiben unterzeichnen:
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
Mit diesem Schreiben bestätige ich, Vorname, Nachnahme, Anschrift, dass ich mit der Begleichung meiner Rechnung K001 vom Datum über XXX Euro durch die Firma XXX, keine weiteren Forderungen
An sie habe.

Datum,
Unterschrift
Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

Jetzt wurde ein großes Geschäft, welches ein Kunde vor dem o.g. Schreiben bestellt hat, erst nach Monaten abgewickelt und die Zahlung ging diese Woche ein. Habe ich durch das oben aufgeführte Schreiben auch auf diese Forderung verzichtet oder kann ich da es sich um eine Forderung handelt, die zum Datum der Unterschrift noch nicht bestanden hat, gelten machen?

Oder anders gefragt, wenn ich unterschreibe, dass ich keine weiteren Forderungen gegen XXX habe, eine weitere Forderung aber erst nach dem Schreiben entstanden ist (Kaufvertrag wurde vor den Schreiben abgeschlossen), kann ich diese einfordern?

7. April 2019 | 09:31

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

die Klausel ist sehr grenzwertig, da sie nicht auf die konkrete Forderung noch einmal Bezug nimmt, allerdings auch nicht die typische Abgeltungsklausel darstellt (allumfassend, gleich welcher Rechtsgrund, ob bekannt oder unbekannt).

Darüber hinaus ist eine Forderung erst dann einforderbar, wenn diese fällig ist. Wenn die letzte Provionszahlung daher nach der Unterschrift erst fällig geworden ist, dann haben Sie auch mit der Erklärung nicht auf diese verzichtet, da Sie zu diesem Zeitpunkt keine weitere Forderung hatten, mangels Fälligkeit. Es bestanden keine weiteren Forderungen, mehr ist hier auch nicht erklärt worden.

Insofern hindert es Sie nicht an der Durchsetzung, auch wenn kein schriftlicher Vertrag geschlossen wurde, da die Vereinbarung auch durch die bisherigen Zahlungen belegt werden kann.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da Sie nur einmal unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir für Sie eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


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