Sehr geehrter Fragesteller,
die Klausel ist sehr grenzwertig, da sie nicht auf die konkrete Forderung noch einmal Bezug nimmt, allerdings auch nicht die typische Abgeltungsklausel darstellt (allumfassend, gleich welcher Rechtsgrund, ob bekannt oder unbekannt).
Darüber hinaus ist eine Forderung erst dann einforderbar, wenn diese fällig ist. Wenn die letzte Provionszahlung daher nach der Unterschrift erst fällig geworden ist, dann haben Sie auch mit der Erklärung nicht auf diese verzichtet, da Sie zu diesem Zeitpunkt keine weitere Forderung hatten, mangels Fälligkeit. Es bestanden keine weiteren Forderungen, mehr ist hier auch nicht erklärt worden.
Insofern hindert es Sie nicht an der Durchsetzung, auch wenn kein schriftlicher Vertrag geschlossen wurde, da die Vereinbarung auch durch die bisherigen Zahlungen belegt werden kann.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da Sie nur einmal unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir für Sie eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
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