Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie sollten zunächst bei der Gemeinde klären, ob der Weg öffentlich gewidmet und im Bestandsverzeichnis nach § 4 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) bei der Gemeinde eingetragen ist. Die Benutzung öffentlicher Straßen und Wege kann Ihnen niemand verbieten (vgl. § 14 Abs. 1, 4 StrG LSA).
Handelt es sich bei dem Weg auf dem Nachbargrundstück nicht um eine öffentliche Straße, sondern um einen Privatweg, kommt es auf § 918 Abs. 2
des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) an, der lautet:
Wird infolge der Veräußerung eines Teils des Grundstücks der veräußerte oder der zurückbehaltene Teil von der Verbindung mit dem öffentlichen Wege abgeschnitten, so hat der Eigentümer desjenigen Teils, über welchen die Verbindung bisher stattgefunden hat, den Notweg zu dulden. Der Veräußerung eines Teils steht die Veräußerung eines von mehreren demselben Eigentümer gehörenden Grundstücken gleich.
Jedenfalls wurde durch die Abteilung Ihres Grundstücks ("veräußerter Teil des Grundstücks") die Verbindung zu einem öffentlichen Weg, in den der Privatweg auf dem "zurückbehaltenen Teil des Grundstücks" mündet, abgeschnitten.
Sämtliche Voraussetzungen des § 917 Abs. 1 BGB
müssen aber erfüllt sein. Sie dürfen die Privatstraße benutzen, solange dies im üblichen Rahmen geschieht und die Anbindung Ihres Grundstücks an eine öffentliche Straße nicht erfolgt - das ist nach Ihren Worten dauerhaft der Fall, weil die direkte Anbindung an eine öffentliche Straße unmöglich ist.
Die Benutzung des Privatweges ist allerdings rentenpflichtig nach § 917 Abs. 2 BGB
(= Geldentschädigung). Es kommt dabei auf den Verkehrswert der Fläche im Zeitpunkt des Erwerbs Ihres Grundstücks von dem BEV im Jahr 1996 an. Die Rente ist jährlich im Voraus zu zahlen und angemessen zu verzinsen.
Das BEV und nun der Nachfolger im Eigentum, der Ersteigerer des BEV-Grundstücks, hat es also zu dulden, dass Sie weiter den Weg auf seinem Grundstück benutzen wie bisher. Er kann dafür aber eine jährliche Geldentschädigung verlangen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
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