Wohnen und selbststaendig Arbeiten in den USA, Steuererklaerung in Deutschland?

26. März 2019 18:29 |
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Internationales Recht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Nils Hoefer

Zusammenfassung

Doppelter Wohnsitz Deutschland und USA und Zuordnung steuerliche Ansässigkeit und Besteuerungsrechte nach DBA

Ich lebe seit 25 Jahren als Deutsch-Amerikaner in den Staaten. Um meinen Eltern zu helfen gab ich letztes Jahr meine Arbeit auf und verbringe etwa 3 Monate/Jahr in Deutschland, wo ich mir eine Wohnung gemietet und mich auch angemeldet habe. Nach Lektuere von DBA (Artikel 4) interpretiere ich dass ich meinen "Mittelpunkt der Lebensinteressen" in den USA habe und so dort ansaessig bin.
In den USA habe ich a) moderates Mieteinkommen und b) habe gerade mit einem Partner eine Dienstleistungs-Firma gegruended. Beim Studieren der DBA stellte ich fest dass Artikel 14 (selbststaendige Arbeit) weggefallen ist und ich wollte bestaetigen dass a) und b) unter Artikel 21 fallen und ich keine Steuererklaerung in Deutschland abgeben muss.

Sehr geehrter Fragensteller,

Ihre Anfrage möchte ich auf der Grundlage der vorliegenden Informationen gern wie folgt beantworten:

Sie haben in Deutschland einen Wohnsitz und sind daher nach nationalen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes unbeschränkt steuerpflichtig. Dies gilt zunächst für Ihr Welteinkommen.
Aufgrund Ihrer Staatsbürgerschaft und Ihres Wohnsitzes in den USA unterliegen Sie auch dort der unbeschränkten Steuerpflicht.

Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden greift das von Ihnen bereits genannte Doppelbesteuerungsabkommen ein. Bei einem Wohnsitz in beiden Staaten wird auf die sog. steuerliche Ansässigkeit abgestellt. Diese richtet sich nach dem Mittelpunkt der Lebensinteressen. Nach den von Ihnen geschilderten Angaben würde ich auch zu dem Ergebnis kommen, dass Ihre abkommensrechtliche Ansässigkeit in den USA liegt.

Diese Festlegung ist wichtig, wenn es im zweiten Schritt zu der Zuordnung der jeweiligen Einkünfte kommt:

Mieteinkünfte von in den USA liegenden Immobilien sind in den USA zu versteuern, Art. 6 DBA.

Einkünfte aus der Dienstleistungsfirma fallen nach Wegfall des gesonderten Art. 14 DBA USA sodann unter die Unternehmensgewinne nach Art 7 DBA (nicht Art. 21 DBA). Diese Einkünfte sind in den USA zu versteuern, wenn das Unternehmen dort ihren Sitz bzw. den Ort der Geschäftsleitung hat. Die Einkünfte wären in Deutschland zu versteuern, wenn die Dienstleistungsfirma in Deutschland eine Betriebsstätte, also ein feste Geschäftseinrichtung, erzielen würde. Dies könnte auch dann sein, wenn Sie während Ihrer Aufenthalte in Deutschland hier regelmäßig Verträge im Namen der Dienstleistungsfirma abschließen würden, Art 5 (5) DBA.

Meines Erachtens müssen Sie bei o.g. Einkommens- und Lebensverhältnissen hier keine Steuererklärung abgeben, weil Sie keine in Deutschland zu besteuernden Einkünfte haben. Natürlich kann und darf das Finanzamt aufgrund der unbeschränkten Steuerpflicht eine Steuererklärung anfordern, um Ihre Einkünfte zu prüfen. Dem müssten Sie dann auch Folge leisten, das Finanzamt kennt Ihre Situation ja nicht. Ggf. ist daher zu empfehlen, dem Finanzamt pro aktiv schriftlich die Einkommens- und Lebensverhältnissen anzuzeigen, um eine Aufforderung zu vermeiden.

Ich hoffe, dass Ihre Fragen beantwortet sind, ansonsten benutzen Sie bitte die Nachfrageoption.

Mit freundlichem Gruß,

Nils Hoefer
Rechtsanwalt
Steuerberater

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