Sehr geehrter Fragesteller,
ich danke Ihnen für die Nutzung dieses Forums.
Bevor ich Ihnen Ihre Fragen beantworte, möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum nur eine erste Einschätzung zulässt und Beantwortung Ihrer Fragen nur anhand Ihrer Angaben erfolgen kann. Sollten weitere Umstände zu der Angelegenheit hinzukommen, könnte die Antwort anders aussehen.
Vor diesem Hintergrund möchte ich Ihnen Ihre Frage wie folgt beantworten.
Die Verjährungszeit für die Geltendmachung von Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Unfall beträgt 3 Jahre. Dies ist die gesetzliche Verjährungsfrist nach der Vorschrift des § 195 BGB
. Die Verjährung beginnt allerdings erst am Ende des Jahres, in dem das Unfallereignis stattgefunden hat. Ihre Forderung wäre daher am 31.12.2013 verjährt.
Allerdings ist es nun so, dass Sie eine Rechtsanwältin mit der Geltendmachung beauftragt hatten. Es ist daher davon auszugehen, dass die Rechtsanwältin mit dem Schädiger beziehungsweise dem Unfallverursacher oder dessen Haftpflichtversicherung Kontakt aufgenommen hat und mit diesem oder dessen Haftpflichtversicherung eine Regulierung des Schadensereignisses anstrebte udn vor allem eine Zahlung von Schmerzensgeld ereichen wollte. Während dieser Zeit der Klärungsversuche und Zahlungsaufforderung, die als Verhandlungen angesehen werden, ist die Verjährung gehemmt. Allerdings ist es auch hier notwendig, dass es ernsthafte Verhandlungen sind. Ob dies die Rechtsanwältin gemacht hat entzieht sich mangels Angaben Ihrerseits meiner Kenntnis.
Die Hemmung ist allerdings nicht endlos. Denn bei einem Abbruch der Verhandlungen oder dem Verweigern weiterer Verhandlungen läuft die Verjährung nach 3 Monaten weiter und kann nach drei Monaten auch eintreten, wie die Vorschrift des § 2013 BGB
besagt.
Erst durch die Aufnahme eines Gerichtsverfahrens kann die Hemmung wieder eingetreten sein.
Eine Möglichkeit über den Verlauf der Angelegenheit weitere Informationen zu erhalten sehe ich nur in der nochmaligen Kontaktaufnahme zu dem Unfallverursacher oder dessen Haftpflichtversicherung. Vor allem bei der Versicehrung könnten aufgrund der Aufbewahrungsfrist noch gute Chancen bestehen über den Verlauf der Angelegenheit noch Informationen oder auch eine Kopie der Akte zu erhalten.
Eine andere Möglichkeit wäre, dass Sie über die zuständige Rechtsanwaltskammer in Erfahrung bringen wann die Rechtsanwältin aufgehört hat und ob es eventuell einen Nachfolger oder einen sogenannten Abwickler gibt, der die noch offenen Fälle weiter bearbeitet hat.
Sollte die Rechtsanwältin bei der Bearbeitung Ihrer Angelegenheit eine Pflichtverletzung begangen haben, könnten Sie möglicherweise auch einen Schadensersatzanspruch gegen die Rechtsanwältin haben. Dies müsste jedoch im Einzelnen genau gepürft werden.
Ich bedauere, dass ich Ihnen keine positivere Antwort geben kann, aber wie die Sachlage anhand Ihrer Schilderung aussieht, müssen Sie mit einer eingetretenen Verjährung Ihre Ansprüche aus dem Unfallereignis rechnen.
Antwort
vonRechtsanwältin Bianca Vetter
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