Sehr geehrter Fragesteller,
Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Für meine Antwort gehe ich davon aus, dass ihre Noch-Ehefrau Beamtin eines Landes oder des Bundes ist. Sollte ihre Ehefrau eine Beamtin der EU sein, stellt sich die Rechtslage anders da.
Der Familienzuschlag, auch der Kinderzuschlag, ist als Erhöhung des Bruttoeinkommens zu werten. Eine Anrechnung für die Versorgung des Kindes findet nicht statt. Der Unterhalt erhöht sich demnach nur insoweit als sich das anrechenbare Einkommen erhöht.
Ich hoffe Ihre Frage umfassend beantwortet zu haben. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Krueckemeyer
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Sehr geehrter Herr Krueckemeyer, genau das hatte ich bereits "befürchtet". Welche genaue Rechtsgrundlage steht hinter dieser Entscheidung?
Sehr geehrter Fragesteller,
Vielen Dank für die Nachfrage.
Zur Beantwortung Ihrer Frage erlaube ich mir ein wörtliches Zitat des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.05.2014 - II-2 UF 15/14
:
"Wie der Gesetzesbegründung hierzu zu entnehmen ist (BT-Drs. 13/7338
) findet dies seine Rechtfertigung darin, dass die kindbezogenen Anteile im Orts- und Familienzuschlag regelmäßig bereits in anderem Zusammenhang Berücksichtigung finden, nämlich im Zusammenhang mit der Bemessung des Kindesunterhalts und gegebenenfalls auch bei der Berechnung eines daneben bestehenden Ehegattenunterhaltsanspruchs.
Diese Regelung stand bereits zur Überprüfung des Bundesverfassungsgerichts, welches diesen Ansatz ausdrücklich gebilligt hat. Wie dieses in seiner Entscheidung vom 19.11.2003 (2 BvR 1476/01
) ausgeführt hat, trägt die gesetzliche Regelung der sich aus der Erziehung und tatsächlichen Betreuung folgenden erheblichen Belastung Rechnung und ist deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Auch der Bundesgerichtshof hat in früheren Entscheidungen einen Ausgleich dieser Gehaltsbestandteile zwischen den Elternteilen abgelehnt mit der Begründung, diese seien - anders als das Kindergeld - keine öffentlichen Sozialleistungen, sondern lediglich ein Element für die Berechnung der Dienst- oder Versorgungsbezüge innerhalb eines nur auf den Empfänger dieser Leistung bezogenen Rechtsverhältnisses (BGH NJW 1984, 1458
) und im Übrigen auf den Zusammenhang der kindbezogenen Gehaltsbestandteile mit der Höhe des zu zahlenden Kindesunterhalts verwiesen (BGH NJW 1983, 933
)."
Ich hoffe, damit auch die Frage nach der Rechtsgrundlage geklärt zu haben. Sollten weitere Nachfragen bestehen, können Sie mich via Email kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt