Krankenversicherung Kinder

30. Oktober 2007 09:14 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Familienrecht


Beantwortet von


11:50

Hallo !

Meine ehemalige Frau ist seit Anfang des Jahres berufstätig und bei einer GKV versichert. Die Kinder leben bei Ihr und sind ebenfalls über diese GKV versichert. Wir wurden dieses Jahr im Mai geschieden. Derzeit sieht es so aus als würde sie ihre Arbeit verlieren. Ich frage mich daher wie es um den Versicherungsschutz der Kinder bestellt ist wenn sie arbeitslos wird. Da ich kürzlich in eine PKV gewechselt bin, sind die Kinder erst einmal nicht über mich versichert. Muß ich ggf. eine private Krankenversicherung für die Kinder abschließen oder wechseln die Kinder mit ihr in die AOK ?

30. Oktober 2007 | 09:56

Antwort

von


(400)
Wessels Str. 13
49134 Wallenhorst
Tel: 05407-8575168
Web: https://www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

bezieht Ihre Frau Leistungen wie ALG 1 oder ALG 2, ist sie in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__x.html" target="_blank" style="color:#486182">§ 5 SGB 5</a>. Bezieht sie keine Leistungen und sind die Voraussetzungen des <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__9.html" target="_blank" style="color:#486182">§ 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB 5</a> erfüllt, so besteht die Möglichkeit, der GKV den Beitritt als freiwilliges Mitglied anzuzeigen. Insbesondere muss aber die Vorversicherungszeit erfüllt sein, d.h. sie müsste in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate in der GKV versichert gewesen. Der Beitritt ist fristgebunden und muss der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten angezeigt werden.

Da sie zuletzt gesetzlich krankenversichert war, ist sie aber auch dann in der GKV nach § 5 Nr. 13 SGB 5 pflichtversichert, wenn sie keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankenversicherungsfall hat. Ist sie nach dieser Vorschrift pflichtversichert, besteht im Krankheitsfall nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__44.html" target="_blank" style="color:#486182">§ 44 SGB 5</a> allerdings z.B. generell kein Anspruch auf Krankengeld. Anders bei einem Beitritt als freiwilliges Mitglied, hier bieten die meisten Krankenkassen Wahltarife mit und ohne Krankengeld an.

Ist Ihre Frau in der GKV pflicht- oder freiwillig versichert, können Ihre Kinder bei deren Krankenkasse familienversichert werden (jedenfalls solange sie minderjährig sind und kein eigenes Einkommen haben und die weiteren Voraussetzungen des <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__10.html" target="_blank" style="color:#486182">§ 10 Abs. 1 SGB 5</a> vorliegen). Auf die Höhe Ihres eigenen Einkommens kommt es dabei nicht (mehr) an, da sie geschieden sind.

Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin


Rückfrage vom Fragesteller 6. November 2007 | 09:49

Sehr geehrte Frau Haeske !

Danke für die schnelle Antwort. Zusammgenfaßt habe ich für mich mitgenommen, das meine Frau und die Kinder, unabhängig davon ob sie dieses oder nächstes Jahr arbeitslos wird (was hoffentlich nicht eintritt), in jedem Fall über die GKV versichert ist und mir keine Zahlungen für eine private Krankenversicherung der Kinder drohen. Ich hoffe ich habe das richtig wieder gegeben ?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. November 2007 | 11:50

Sehr geehrter Fragesteller,

ja, solange Ihre Frau sich zwischenzeitlich nicht privat versichert, ist sie in jedem Fall in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Ihre Kinder können dann bei ihr kostenlos mit familienversichert werden (jedenfalls solange sie noch minderjährig sind und kein eigenes Einkommen haben).

Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin

ANTWORT VON

(400)

Wessels Str. 13
49134 Wallenhorst
Tel: 05407-8575168
Web: https://www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Familienrecht, Sozialrecht, Erbrecht, Miet- und Pachtrecht, Zivilrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER