Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Man muss hier zwischen der zivilrechtlichen und der strafrechtlichen Seite unterscheiden.
Strafrechtlich:
Wenn vor Gericht bewusst falsche und objektiv nachprüfbare Angaben gemacht werden, die den Ausgang des Verfahrens zugunsten der Beklagten beeinflussen, kommt ein Prozessbetrug nach § 263 StGB
in Betracht. Allerdings wird diese Form des Betruges sehr restriktiv gehandhabt und so schnell bejaht (außer bei gefälschten Beweismitteln, bezahlten Zeugen etc.)
Falsche Behauptungen über Sie (keine subjektiven Einschätzungen) begründen die üble Nachrede gemäß § 186 StGB
.
Dies könnten Sie bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft zur Anzeige bringen.
Zivilrechtlich:
Bei falschen Behauptungen besteht zu Ihren Gunsten ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004
, 823 BGB
. In Folge der Unterlassung hat der Beklagte dann auch die außergerichtlichen Anwaltskosten als Schadensersatz zu tragen. Ggf. kommt bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen auch ein Schmerzensgeld in Betracht.
Der richtige Schritt wäre hier zunächst ein anwaltliches Schreiben an den Beklagten verfassen zu lassen, bevor man direkt Klage einreicht. Zuständig wäre bei einer Klage das Amtsgericht am Wohnort des Beklagten. Im aktuellen Verfahren wäre eine Widerklage nicht möglich, da es sich um zwei verschiedene Streitgegenstände handelt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt
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