Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie können sich nach der Trennung von Ihrem Ehemann grundsätzlich noch auf §§ 9, 8 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) berufen, wenn Ihnen die Personensorge für das deutsche gemeinsame Kind zusteht; der Einbürgerungsantrag wäre dann innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung zu stellen.
Für die Einbürgerung wird u.a. von der Behörde verlangt, dass die Ehe mit dem Deutschen mindestens 2 Jahre bestanden hat und seit 3 Jahren ein rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland besteht. Je nach persönlicher Situation des Einbürgerungsbewerbers verlangt die Behörde aber gleichwohl 60 Beitragsmonate zur Rentenversicherung, womit man auf 5 Jahre Wartezeit käme.
Sie können beispielsweise den Aufenthaltszweck wechseln und eine Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit (§ 18
des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG) oder eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der Personensorge für Ihr deutsches Kind nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG
beantragen. Eine spätere Option könnte die Niederlassungserlaubnis als unbefristeter Aufenthaltstitel sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
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Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Ich habe schon mein Aufenthaltserlaubnis gewechselt (jetzt gilt es wegen des Kindes).
In welche Situationen sind diese 60 Monate Rentebeiträge verlangt?
Wenn ich richtig verstehe:
ich könnte (innerhalb eines Jahres nach der Scheidung) doch OHNE 2 JAHRE ZUSAMMENLEBEN mit dem Ehemalige Ehemann und 3 Jahren Leben in Deutschland die Einbürgerung beantragen ?!
Vielen Dank
Die Ehe muss mindestens 2 Jahre bestanden haben. In dieser Zeit müssen Sie auch zusammengelebt haben. Diese Voraussetzung ist erfüllt.
Die Einbürgerungsbehörde wird eine Prognose treffen zur Integration. In Ihrem Fall wird sie vielleicht davon absehen, 60 Pflichtbeiträge zu verlangen in Ansehung einer konstanten einträglichen Beschäftigung. Das ist eine Ermessensentscheidung der Behörde.
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt