Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Wert eines Wohnrechts wird auf Grundlage der fiktiven Miete ermittelt, die der Eigentümer für die Wohnung vereinnahmen könnte. Die fiktive Jahresmiete dient unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Lebenserwartung des zukünftigen Inhabers des Wohnrechts als Berechnungsgrundlage. Hieraus werden dann sog. Kapitalwerte gebildet. Hierbei ist gemäß § 14
Bewertungsgesetz ein Zinssatz von 5,5 % zugrunde zu legen.
Bei den von Ihnen angegebenen Eckdaten dürfte sich hiernach folgende Wertermittlung ergeben:
Die fiktive Jahresmiete beträgt EUR 21.600 (EUR 1.800 x 12 Monate). Ihre statistische Lebenserwartung beträgt laut Sterbetafel 20,05 Jahre. Der sich aus Ihrer Lebenserwartung und dem Zinssatz ergebende Kapitalwert beträgt demnach 12,298.
Der Wert eines (lebenslangen) Wohnrechts beträgt damit EUR 265.636,80 (21.600 × 12,298).
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie in dieser Angelegenheit eine weiterführende anwaltliche Unterstützung benötigen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung, da meine auf das Miet- und Wohnungseigentumsrecht spezialisierte Kanzlei gerade auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden. Soweit Sie rechtschutzversichert sein sollten, kann zudem auch eine kostenfreie Deckungsanfrage für Sie gestellt werden.
Ich hoffe ansonsten, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Mikio Frischhut
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E-Mail:
Rechtsanwalt Mikio Frischhut
Kurze Rückfrage:
Kann man ein Wohnrecht auch erwerben, also kaufen?
Besten Dank für die Antwort
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich Ihnen gern wie folgt:
Ein Wohnrecht ist grundsätzlich nicht auf Dritte übertragbar und kann daher nur persönlich ausgeübt werden. Ein Kauf und/oder Verkauf eines Wohnrechts ist daher nicht möglich.
Ich hoffe Ihre Nachfrage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich erneut für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt