Gerät erfüllt beworbene Funktion nicht - Verkäufer reagiert nicht mehr

17. Januar 2019 13:46 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Rücktrittsrechte bei fehlender beworbener Eigenschaften

Ich habe am 9. Juli 2018 einen Lasercutter privat online gekauft (Firma hat Sitz in Deutschland).
Beworben wurde das Gerät unter anderem damit, bis zu 4mm dickes Pappel-Sperrholz schneiden zu können. Nach mehreren gescheiterten Versuchen 3mm dickes zu durchschneiden habe ich deren Support kontaktiert, die mir einen neuen Laserkopf zukommen ließen. Dieser hat nichts verändert. Auch der weitere Versuch etwaige Fehler in der Bedienung meinerseits auszuschließen blieb erfolglos. Unter anderem filmte ich meinen Versuch und stellte das Video dem Support zur Verfügung, es konnten keine Fehler meinerseits erkannt werden.

Nun möchte ich gerne mein Geld zurück, und das Gerät zurück geben.
Meine Frage lautet nun, ob meine Erwartung, dass ich mein Geld zurückbekommen kann richtig ist, und falls ja, wie ich hier weiter vorgehen sollte?
Da die Firma mir nicht mehr antwortet bin ich etwas ratlos.

17. Januar 2019 | 14:44

Antwort

von


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Sehr geehrte (r) Fragesteller (in),

aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben möchte ich Ihre Frage, wie folgt, beantworten.

Die beworbene Funktion stellt eine Beschaffenheitsvereinbarung zu Ihren Gunsten dar. Sofern diese also tatsächlich nicht gegeben ist, stehen Ihnen hier grundsätzlich entsprechende Mängelgewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer zu. Dies kann z.B. auch eine Minderung, Schadensersatz und ein Rücktritt sein.

Allerdings steht dem Verkäufer hier ein Nachbesserungsrecht zu. In der Regel ist dies sogar zusätzlich auf 2 Nachbesserungsversuche in AGB vereinbart.

Einmal scheint der Verkäufer hier schon erfolglos nachgebessert zu haben. Sie sollten daher schriftlich und nachweislich (z.B. Einwurfeinschreiben) dem Verkäufer den Mangel bzw. das fehlen dieser zugesicherten Eigenschaft / Beschaffenheitsvereinbarung erneut mitteilen und gleichzeitig unter Fristsetzung von 14 Tagen (konkretes Datum als Fristende angeben) zur Nachbesserung auffordern. Weitere Ansprüche sollten Sie sich vorbehalten.

Verstreicht diese Frist ergebnislos, können Sie anschließend den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären und Rückgabe Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises verlangen.

Gleiches gilt, sofern der Verkäufer erneut nachbessert, dies aber wieder nicht funktioniert. Auch nach 2 fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen ist ein Rücktritt dann möglich.

Gerne können wir in der Sache auch einmal kurz telefonieren. So können Rück- und Verständnisfragen einfacher und schneller geklärt werden. Falls Sie mir Ihre Telefonnummer (vorzugsweise Festnetz) geben, rufe ich Sie gerne an. Hierzu können Sie gerne auch bereits Terminvorschläge unterbreiten.

Hoffentlich konnte ich Ihnen weiterhelfen. Über eine positive Bewertung von z.B. 5 Sternen würde ich mich freuen. Falls Sie künftig neue Fragen haben, können Sie mich gerne über die Direktanfrage kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen

Schulte
Rechtsanwalt, externer Datenschutzbeauftragter (TÜV) & Datenschutzauditor (TÜV)


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