Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Einfach abholen können Sie das Fahrzeug nicht. Außer Sie hätten die Schlüssel, wobei jedoch dann das Risiko gilt, dass die Polizei eine Beschlagnahme vornimmt bis die Eigentumsverhältnisse geklärt sind.
Entscheidend ist also wie gut Sie ihr Eigentum nachweisen können. Zu ihren Gunsten spricht, dass die Haltereigenschaft keinen Rückschluss auf die Eigentümerschaft darstellt. Bedeutend sind insoweit Kaufvertrag und Fahrzeugschein.
Hier müsste auch geprüftwerden, ob eine Schenkung im Raum stünde, was jedoch die Gegenseite explizit beweisen müsste, wenn z.B. der Kaufvertrag auf Ihren Namen läuft.
Die Versicherung müssen Sie dagegen nicht mehr zahlen und abmelden können Sie das Fahrzeug auch, wobei jedoch ABER nicht vergessen werden darf, dass ihnen dann auch die Haftung für ein nicht versichertes Fahrzeug im Straßenverkehr und ggf. der Tatbestand des Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz obliegen kann, denn die Haftung des Eigentümers steht auch neben der des Halters.
Demzufolge würde ich daher eher den Weg über ein Gericht empfehlen. Je nachdem wie gut sich ihr Eigentum an dem Fahrzeug beweisen lässt, ist dafür ein Anwalt nicht zwangsläufig nötig. Die Rechtsantragsstelle am zuständigen Amtsgericht, Wohnsitz des Schuldner, wird ihnen auch kostenlos bei der Formulierung der notwendigen Klageschrift helfen, sodass sie nur die Gerichtskosten als Vorschuss hätten.
Wäre der Wert des Fahrzeugs dagegen höher als 5000 Euro benötigen Sie dann jedoch ausdrücklich einen Anwalt, da vor dem dann zuständigen Landgericht Anwaltszwang herrscht.
Gerne kann ich Sie in dieser Sache auch unterstützen.
Einen gesetzlichen Anspruch auf das Behaltendürfen müsste ihre Ex darlegen und beweisen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Sascha Lembcke
Antwort
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