Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Sachverhaltsinformationen kann ich Ihnen Folgendes raten:
1. Nehmen Sie das (inhaltlich durchaus korrekte) Schreiben ernst und recherchieren Sie, ob Ihr Händler eine (rechtmäßige) Lizenz (von Ihrer Gegnerin) zum Verkauf hatte. Falls ja, teilen Sie dies der Gegnerin kurz mit und die Sache hat sich für Sie erledigt, eine Markenrechtsverletzung scheidet aus.
2. Falls nein, liegt grdsl. eine Markenrechtsverletzung vor. Sie müssen dann damit rechnen, deswegen kostenpflichtig abgemahnt zu werden. Teilen Sie dann den Sachverhalt der Gegnerin mit und erklären Sie unbedingt und ausdrücklich, jegliche Verkaufsabsichten des Produktes vollumfänglich und dauerhaft einzustellen - und streichen Sie natürlich die betreffenden Produkte sofort aus Ihrem Verkaufssortiment. D.h. Sie geben gleich eine (Vorab-) Unterlassungserklärung ab (beauftragen Sie dafür im Zweifel einen Rechtsanwalt, auch wenn dies nicht ganz billig wird, so vermeiden Sie dadurch weitergehende Probleme und Kosten). Dadurch entfällt die Wiederholungsgefahr und einem Unterlassungsanspruch samt Abmahnung wird die Grundlage entzogen (theoretisch könnten allerdings dann noch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden). Dann wäre auch der richtige Zeitpunkt gegeben, die Gegnerin wegen Vertriebsrechten anzusprechen.
3. Ob Sie indes sogar geltend machen können, die Waren gar nicht vertrieben zu haben (womit eine Markenrechtsverletzung ebenfalls ausscheidet), bezweifle ich, sofern Sie die jeweiligen Produkte de facto unter Ihrem Namen/Ihrer Firma angeboten haben.
4. Was Sie auf jeden Fall auch tun sollten: Kontaktieren Sie die Anwaltskanzlei und lassen Sie sich mit dem Hinweis, dass die Recherche einige Zeit kosten wird (Legen Sie sich eine plausible und nicht völlig unwahre Begründung zurecht, z.B. berufliche Gründe usw.!), die Antwortfrist verlängern, damit Sie nicht auch noch unter Zeitdruck stehen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit einen ersten Eindruck vermitteln. Beachten Sie bitte, dass dieses Frageportal den Gang zum Rechtsanwalt nicht ersetzt, sondern allenfalls eine erste Tendenz aufzeigt. Bei weiteren Fragen oder Anliegen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Soweit aus dem Bereich www.frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich persönlich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
Schneider
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr RA Schneider,
ich habe die Waren nicht in meinem Sortiment oder Verkaufskatalog. Ich hatte mal einen kleinen Posten über diesen Händler aus England an einen Kunden weitergeleitet. Ich habe also keine Artikel der Firma und habe damit auch keine Werbung gemacht etc.
MfG
O.J.
Sehr geehrter Fragesteller,
selbst wenn das der Fall wäre und Sie damit kaum mehr als ein unselbständiger Gehilfe im einzelnen Fall wären, könnte eine Markenrechtsverletzung vorliegen. So haften z.B. auch!! Angestellte für die Markenrechtsverletzung des Arbeitgebers (vgl. § 14 Abs. 7 MarkenG
). Auf der anderen Seite könnte das für Sie ein zusätzliches!! Argument sein (und ein gutes wie ich finde), nämlich, dass Sie derart unselbständig und lediglich als Bote tätig wurden, dass Sie gar nicht als Markenstörer anzusehen wären. (Hier müsste ggf. noch näher recherchiert werden, aber Sie könnten dieses Argument auch schon jetzt gegenüber dem anderen Teil bringen).
Ansonsten bleibt es bei weiter oben Gesagtem.
MfG
Schneider
Rechtsanwalt