Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Auch ohne eine Grunddienstbarkeit und Absicherung eines Wegerechtes in Abt. II im Grundbuch, muss jedes Grundstück erreichbar sein. Dies regelt § 917 BGB
wonach ein Notwegerecht besteht, wenn ein Grundstück keinen Anschluss an das öffentliche Wege- und Leitungsnetz hat.
2. Im weiteren wird die Notwegerecht in Ihrem konkreten Fall durch die gewohnheitsrechtliche Nutzung in der Vergangenheit untermauert. Zum einen bestehen Leitungen und eine Erschließung durch eine Straße, die die gesamte Erschließung des Grundstückes und auch der übrigen Grundstücke absichert.
Insoweit ist das Gutachten nicht grundsätzlich falsch, es fehlt aber der Hinweis auf die Erschließung im Rahmen des § 917 BGB
, welches in dem Gutachten ergänzt werden muss, damit dies nicht zu einem falschen Ergebnis kommt.
3. Wenn diese Problematik auf weitere Anlieger zutrifft und es weder eine grundbuchrechtliche Absicherung noch eine Teilungserklärung für dieses Grundstück (Miteigentumsrecht) besteht, müssen finanzierende Banken der Nachbarn hier gerade kein Problem sehen.
4. Sicherlich kann Ihre Bank nicht gezwungen werden eine Anschlussfinanzierung abzuschließen, jedoch ist die Begründung durch ein falsches Gutachten geschuldet. Da Sie in der Kürze der Zeit keine privatrechtliche Legitimation über das gesetzliche Notwegerecht für die Wegenutzung erhalten werden und eine Umwidmung auch einiges an Zeit erfordert, sollten Sie sich ein alternatives Finanzierungsangebot einholen. Gleichwohl ist die Bank und der Gutachter auf § 917 BGB
hinzuweisen, was ggfs. zu einer Änderung der Einschätzung führt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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