Sehr geehrter Ratsuchender,
es wäre ein toller Trick, wenn man quasi kein pfändbares Einkommen hat und nach belieben und ohne Konsequenzen Geschwindigkeitsübertretungen begehen könnte, also ohne ggf. ein Bußgeld bezahlen zu müssen.
Leider funktioniert das nicht.
Sie müssen das Bußgeld bezahlen. Es kann Ihnen ggf. Ratenzahlung gewährt werden. Dazu müssen Sie sich an die Vollstreckungsbehörde wenden, also selber tätig werden. Das Sie kein pfänbares Einkommen haben zählt nicht, da es sich hier um keine Zwangsvollstreckung, sondern ein Bußgeld handelt.
Wenn Sie einfach nicht zahlen droht in der Tat eine Erzwingungshaft. Daher kann ich Ihnen nur raten sich um diese Angelegenheit zu kümmern und die Geldbuße, wenn auch in Raten, zu zahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Keller
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Keller,
danke erstmal für Ihre Antwort. Unklar ist mir, auf welcher Rechtsgrundlage die Erzwingungshaft angeordnet werden soll bzw.
was erzwungen werden soll.
Pfändbares Geld besitze ich nicht und bin ebenfalls nicht in der Lage die Raten zu erbringen und habe gewissenhaft meine Zahlungsunfähigkeit dokumentiert.
Ebenfalls handelt es sich bei der Erzwingungshaft nicht um eine Ersatzstrafe.
In der Tat gehe ich davon aus einen Freibrief für Ordnunngswidrigkeiten zu besitzen.
Da es sich bei der Erzwingungshaft nicht um eine Ersatzstrafe handelt und mir die Bußgeld oder Ratenzahlung erwiesenermaßen nicht möglich ist, würde mich sehr die Rechtsgrundlage der Erzwingungshaft interessieren.
Viele Grüße
Sehr geehrter Ratsuchender,
gemäß § 95 Abs. 2 OWIG kann in absoluten Härtefällen die Vollstreckung vorübergehend ausgesetzt werden. Dies liegt je nach Fall im pflichtgemässen ermessen der Vollstreckungsbehörde. Das man ALG II bezieht bedeutet aber nicht automatisch, dass eine Vollstreckung ausgesetzt werden muss, wie bereits dargelegt.
In der Regel wird eine, wenn auch geringe Ratenzahlung angeordnet. Auch dies liegt im Ermessen der Vollstreckungsbehörde.
Eine Erzwingungshaft kann bei Nichtzahlung der festgesetzten Geldbuße oder der Teil-, bzw. Ratenzahlung dann gemäß § 96 OWIG angeordnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Keller
Rechtsanwalt