Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gebäude müssen einen ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen entsprechenden sowie den Energieverbrauch senkenden Wärmeschutz haben (§ 18 Abs. 1 der Landesbauordnung - BauO NRW). Das bedeutet gegebenenfalls, den Wärmeschutz der neuen Nutzung "Wohnen" anzupassen. Das sind aber erst einmal nur allgemeine Anforderungen zum Mindestwärmeschutz nach den anerkannten Regeln der Technik.
Konkretere Vorgaben mach die Energieeinsparverordnung (EnEV). Abschnitt 3 (§§ 9 ff.) befasst sich mit bestehenden Gebäuden. Dort gibt es u.a. Vorgaben für deren Änderung, Erweiterung und Ausbau und für die Nachrüstung von Gebäuden und Anlagen, die Sie einhalten müssten. Ihr Architekt hat aber darin Recht, dass die für Neubauten geltenden - strengeren - Vorschriften der EnEV des Abschnitts 2 (§§ 3 ff.) nicht einschlägig sind.
Im übrigen erstreckt sich der allgemeine baurechtliche Bestandsschutz für bauliche Anlagen nur auf ihren genehmigten Bestand und ihre genehmigte Funktion. Bei einer Nutzungsänderung entfällt der Bestandsschutz.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
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Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Sehr geehrter Herr Geißlreiter,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Mein Architekt ( dipl. und Sachverständiger für Bauphysik) hat die vorhandenen Dämmungen und Bebauungen begutachtet und den vorhandenen Zustand für ausreichend beurteilt.
Über diese MItteilung habe ich mich sehr gefreut und kann somit auch seiner Empfehlung folgen.
Als Laie wollte ich nicht glauben, dass es so "vorteilhaft" für mich ist.
Nochmals vielen Dank für Ihre schnelle und kompetente Antwort.
Sehr gerne! Viel Erfolg bei Ihrem Projekt!
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt