Sehr geehrte Rasuchende,
bei, bzw. nach einer Ehescheidung hat grundsätzlich jeder Ehegatte selber für seinen Unterhalt zu sorgen.
Gelingt ihm das aber trotz hinreichender Bemühungen nicht (wie in Ihrem Fall) so kann ein Ehegatte von dem anderen Unterhalt verlangen, insbesondere z.B. bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit.
Wieviel Sie an Unterhalt verlangen können hängt im wesentlichen von den sog. vorherigen ehelichen Lebensverhältnis ab. Also was dort der Lebensstandard war.
Da Sie derzeit ALG erhalten wird Ihr vorliegend Ehemann einen entsprechenden Unterhalt an Sie leisten müssen.
Ebenso können Sie, wenn Sie wieder Arbeit finden ggf. Anspruch auf einen Aufstockungsunterhalt haben, wenn Ihr eigenes Gehalt nicht ausreicht.
Sie haben sowohl Anspruch auf Trennungsunterhalt (bis zur Ehescheidung), als auch auf nachehelichen Unterhalt.
Wie hoch Ihr Anspruch genau ist kann man aber nicht pauschal im Rahmen Ihrer Anfrage beantworten.
Wenn Sie die Scheidung wollen, sollten Sie ohnehin so schnell wie möglich einen Kollegen oder eine Kollegin vor Ort aufsuchen, um die weitere Vorgehensweise für Sie abzuklären.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Keller
Rechtsanwalt
Vielen Dank,
wie sieht die Sache aus, wenn ich mich selbständig im Einzelhandel machen würde? Muss er mir da auch ersteinmal Unterhalt zahlen?
Das dumme an der Sache ist, in unserem Haus haben wir ein Ladenlokal leer stehen, dass ich in Erwägung gezogen habe, dort ein Geschäft zu eröffnen. Wenn ich mich nun aber scheiden lassen will, muss ich dann das Haus übernehmen, weil ich dort das Geschäft habe?
Ich weiß im Moment nicht ein noch aus.
vielen Dank für Ihre Antwort
Sehr geehrte Ratsuchende,
es ist zunächst egal, ob Sie selbstständig sind oder angestellt. Sie müssen aber dennoch alles unternehemen um Ihren Lebensunterhalt nach Möglichkeit selber zu decken.
Das gemeinsame Haus übernimmt bei einer Scheidung auch nicht automatisch ein Ehegatte als Alleineigentümer, hierüber sollte man sich bereits vor der Scheidung verständigen und insbesondere klären wer und unter welchen Bedingungen das gemeinsame Haus übernimmt. Anderenfalls kommt es, wenn vorab keine Einigung erfolgt, gerade in solchen Fällen wo beide geschiedenen Ehegatten dann Miteigentümer bleiben später oftmals zu Problemen.
Unter anderem auch deswegen sollten Sie sich frühzeitig an eine Kollegin oder Kollegen vor Ort wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Keller