Kindesunterhalt Ausbildung, Mutter reagiert nicht

| 27. November 2018 18:11 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jürgen Vasel

Hallo,

mein Sohn (16) hat im Sep. eine Ausbildung angefangen. Hab selbstverständlich der Dame beim Jugendamt mitgeteilt, dass die Ausbildungsvergütung mit angerechnet werden soll (sonst machen die es nicht).
Das Jugendamt hat die Mutter dann angeschrieben mit der bitte eine Kopie des Ausbildungsvertrages und die Gehaltsabrechnung dem Jugendamt vorzulegen.
Leider reagiert die Mutter nicht auf das Schreiben und auf die Anrufe (Mailbox) vom Jugendamt auch nicht .
Jetzt hat mir die Dame vom Jugendamt geraten, dass ich mal den Unterhalt kürzen soll, vielleicht würde sich dann die Mutter melden. Hab jetzt mal auf 150€ gekürzt.

Ist das was ich jetzt gemacht habe, rechtens?
Kann ich die Zahlung auch ganz einstellen, wenn sich die Mutter trotzdem nicht meldet?

ps. Hab mit beiden keinen Kontakt.

Danke und viele Grüße

Sehr geehrter Fragesteller,

von der Ausbildungsvergütung sind 100 € als ausbildungsbedingter Aufwand abzuziehen. Die restliche Ausbildungsvergütung wird hälftig Ihnen und der Kindesmutter angerechnet.

Bis zur Auskunftserteilung haben Sie ein Zurückbehaltungsrecht am Unterhalt, d. h. Sie brauchen an Ihren Sohn keinen Unterhalt zu zahlen. Wenn Ihnen die angeforderten Nachweise Ausbildungsvertrag und Gehaltsabrechnung vorliegen, müssen Sie allerdings den sich daraus ergebenden Unterhalt nachzahlen.

Sie sollten Ihrem Sohn, vertreten durch die Kindesmutter, mitteilen, daß Sie bis zur Auskunftserteilung keinen Unterhalt mehr zahlen, sondern sich auf Ihr Zurückbehaltungsrecht berufen.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.

Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!

Mit freundlichen Grüßen

Vasel
Rechtsanwalt

Ergänzung vom Anwalt 27. November 2018 | 19:15

Sehr geehrter Fragesteller,

ja, Ihr Vorgehen ist rechtmäßig.

Sie können die Zahlung auch ganz einstellen, wenn die Kindesmutter keine Auskunft erteilt.

Mit freundlichen Grüßen

Vasel
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 1. Dezember 2018 | 09:29

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