Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
In welcher Breite Ihr Nachbar ein Wegerecht auf Ihrem Grundstück hat, ist nach Ihrer Sachverhaltsschilderung durch Auslegung zu ermitteln, da dieses auf den ersten Blick nicht klar ist angesichts der roten Linie (4m) einerseits und der geschriebenen Zahl von 3m andererseits. Dabei ist jedoch davon auszugehen, dass das Wegerecht in einer Breite von 3m bestehen soll und zwar genau auf dem Teil des Grundstücks (Ausübungsstelle), der sich aus der roten Linie ergibt (und nicht auf einer anderen Fläche des Grundstücks). Andernfalls machten die Darstellungen des Notars keinen Sinn.
Ich hoffe, Ihre Frage beantwortet zu haben. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen slbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Dorothea Orthaus
Rechtsanwältin
Wegerecht in welcher Breite
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Mietrecht, Wohnungseigentum
Hallo,
Die befestigte Fläche zwischen der Südseite unseres Hauses und der südlichen Grundstücksgrenze beträgt 5 m und wird auf 35 m Länge
von unseren Nachbarn als Zufahrt benutzt.
Im Grundbuch steht:
Wegerecht an dem Flurstück 123 gemäß Bewilligung vom 12.
die Wegerechte erstrecken sich auf den Teil des Flurstücks 123, der in der anliegenden Zeichnung rot gekennzeichnet ist.
Auf die Zeichnung, die ein Bestandteil dieser Erklärung ist, wird verwiesen.
Der Notar hat vor 20 Jahren einen Auszug aus der Liegenschaftskarte im Maßstab 1:1000 benutzt und hat selbst (ungenau) eine rote Linie in 4 m Abstand zur südlichen Grundstücksgrenze eingezeichnet.
In dieser Zeichnung hat er quer zur Einfahrt " 3 m " geschrieben
Unser Nachbar hat ein Wegerecht an unserem Grundstück in welcher Breite?
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