Sehr geehrter Fraegsteller,
eine Nutzungsänderung ist nur nach entsprechender einstimmiger Vereinbarung (bzw. Mehrheitsbeschluss bei vorhandener Öffnungsklausel) zulässig, vgl. z.B. Saarländisches OLG, Beschluss vom 3.02.2006 - Az. 5 W 115/05
-31. Die Öffnungsklausel steht im Zweifel in der Teilungserklärung und bedarf den extra Passus, dass diesbezüglich nur ein Mehrheitsbeschluss notwendig ist.
Eine Unwiderruflichkeit ist aber in keinem Falle möglich, da es das Eigentumsrecht zu sehr einschränken würde.
Allerdings:
Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 27.12.2002, 16 Wx 233/02
, bestätigt, dass auch grundsätzlich ohne Zustimmung der übrigen Eigentümer eine von der Teilungserklärung abweichende Nutzung des Sondereigentums ausnahmsweise zulässig ist, sofern diese die übrigen Miteigentümer nicht stärker beeinträchtigt als mit der in der Teilungserklärung vorgesehenen Nutzung.
Darauf basierend bräuchte es dann keiner Änderung der Teilungserklärung, sodass Sie das Büro, wenn die o.g. Kriterien zutreffen, auch als Wohnung nutzen dürften.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Hallo, nur noch mal zur Klarstellung: es ist also kein Beschluss nur mit einfacher Mehrheit möglich, der mir eine Wohnnutzung erlaubt? Eine Öffnungsklausel ist nicht vorhanden. Vielen Dank schon mal.
Sehr geehrter Fragesteller,
nein, da die Teilungserklärung geändert werden müsste und hierzu das Einstimmigkeitsprinzip gilt, wenn nichts Abweichendes geregelt ist.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder rechtliche Hilfe brauchen sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber gerne weitere kostenlose Nachfragen beantworte und sich unsere Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder auch erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt