Rechte an privat erstellter Website und privat registrierter Domain

| 12. November 2018 14:06 |
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Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von


15:55

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich habe privat und auf meine Kosten für einen Hundesportverein als Mitglied eine Domain registrieren lassen, Webseiten erstellt und diese auf meinem privaten Account bei einem Provider gehostet.
Nach menschlichen Differenzen habe ich außerordentlich meine Mitgliedschaft im Verein gekündigt und dem Verein die bisher angefallenen Kosten für den Betrieb der Website erlassen, sofern meine Mitgliedschaft außerordentlich zum Jahresende beendet wird. Dies hat der Vereinsvorstand schriftlich bestätigt und sich bedankt, dass ich ihm dafür aber die Nutzungsrechte an dem von mir erstellten Vereinslogo dauerhaft überlasse.

Da die Webseiten die ich für den Verein erstellt hatte auch Lizenzen für kommerzielle Erweiterungen enthielt, die auf mich als Privatperson ausgestellt sind, habe ich diese Erweiterungen deinstalliert. Dadurch war allerdings die Website nicht mehr DSGVO-konform und ich habe sie offline schalten müssen. Der Verein hat jedoch von mir den Auth-Code für die Domain erhalten und könnte diese zu einem anderen Provider transferieren und Webseiten neu erstellen lassen. Den Sachverhalt habe ich dem Verein gegenüber auch erklärt.

Jetzt versucht mich allerdings der Vereinsvorstand auf Herausgabe der Website zu verklagen und macht Schadensersatzansprüche geltend. Der Verin spricht jetzt sogar von nichtiger Kündigung wg. Nötigung, bzw. Erpressung.

Meine Frage: welchen Anspruch hat der Verein mir gegenüber?

P.S. Die elektronisch gelieferten textlichen Inhalte habe ich redaktionell aufgearbeitet und z.T. mit Bildern versehen die von Pixabay stammen.

12. November 2018 | 14:58

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Der Verein hat einen Anspruch auf Herausgabe der Domain aus Namensrecht, soweit diese mit dem Vereinsnamen übereinstimmt. Diesen Anspruch haben Sie nach Ihrer Schilderung aber bereits erfüllt.

Der Verein kann aus Treu und Glauben auch einen Anspruch auf Herausgabe der von ihm gelieferten Materialien wie Texte und Bilder haben, wenn der Verein selbst keinen Zugriff mehr darauf hat und Sie diese noch gespeichert haben.

Einen Anspruch auf Herausgabe der gesamten von Ihnen kostenlos erstellten Webseite an den Verein kann ich dagegen nicht erkennen. Ich gehe davon aus, dass es keine konkrete Vereinbarung über die Übertragung der Nutzungsrechte an der Webseite an den Verein gibt. Da die Webseite über Ihren Account läuft und Sie die Kosten getragen haben, ist davon auszugehen, dass die entsprechenden Nutzungsrechte durch den Verein auf Ihre Vereinszuhörigkeit beschränkt sind bzw. im Falle der außerordentlichen Kündigung widerrufen werden können.

Im Streitfalle müsste der Verein beweisen, dass ihm über die Vereinszugehörigkeit hinausgehende Nutzungsrechte eingeräumt wurden, die auch einen Herausgabeanspruch rechtfertigen. Ich gehe nach Ihrer Schilderung davon aus, dass dies nicht gelingen wird.

Wenn der Verein jetzt die Nichtigkeit der Kündigung in den Raum stellt (was aufgrund der schriftlichen Bestätigung der Kündigung mehr als zweifelhaft ist), sollten Sie darauf aufmerksam machen, dass Sie dann auch die Nutzungsrechte an dem von Ihnen erstellten Vereinslogo widerrufen werden.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Rückfrage vom Fragesteller 12. November 2018 | 15:34

Herzlichen Dank, Ihre Antwort hilft mir sehr!

Kurze Nachfrage zu folgendem Abschnitt aus Ihrer Antwort:
„Der Verein kann aus Treu und Glauben auch einen Anspruch auf Herausgabe der von ihm gelieferten Materialien wie Texte und Bilder haben, wenn der Verein selbst keinen Zugriff mehr darauf hat und Sie diese noch gespeichert haben."

Der Verein hat mir Texte über WhatsApp geliefert und einige Bilder auf USB-Stick. Ich interpretiere Ihre Antwort so, dass ich im Zweifelsfall Textabschnitte aus der ehemaligen Website kopieren und die Bilder in der Auflösung, wie sie zuletzt auf der Website verwendet wurden abspeichern und dies dann zusammen dem Verein zur Verfügung stellen sollte. Korrekt?

Der Verein kann mir keinen „Strick daraus drehen", dass ich kommerzielle Erweiterungen, die auf mich persönlich registriert waren, deinstalliert habe und die Website offline geschalten habe, weil diese datenschutzrechtlich nicht mehr die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllt hat?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. November 2018 | 15:55

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Wenn die Vereinsführung darauf vertrauen konnte, dass Sie die zur Verfügung gestellten Texte verwalten, und deshalb keine Kopien erstellt wurden, kann ein Anspruch auf Herausgabe der Texte bestehen, wenn dies nicht mit übermäßigem Aufwand verbunden ist. Zwar kann man sich ohne vertragliche Vereinbarung darüber streiten, ob es nicht zu den Sorgfaltspflichten des Vereins gehört, Kopien der Texte zu machen - als Zeichen des Entgegenkommens würde ich an Ihrer Stelle aber die vom Verein gestellten Materialien zur Verfügung stellen.

Ich wüsste nicht, auf welcher rechtlichen Grundlage Ihnen der Verein hieraus einen Strick drehen könnte. Schließlich liefen die Erweiterungen auf Ihren Namen und Ihre Kosten, und ein Abschalten der Webseite nach Deaktivierung der Erweiterungen wegen Nichterfüllung rechtlicher Standards war ja auch im Interesse des Vereins (der ggf. ebenfalls in die Haftung genommen werden konnte, wenn er als Verantwortlicher für die Inhalte genannt war).

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 12. November 2018 | 16:15

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