Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Domain, die nicht als Marke eingetragen ist, kann Schutz aufgrund Verkehrsgeltung oder notorischer Bekanntheit (§ 4 MarkenG
) oder als Unternehmenskennzeichen gemäß § 5 MarkenG
bieten. Ob diese Voraussetzungen in Ihrem Fall vorliegen, kann im Rahmen dieser Erstberatung ohne Kenntnisse aller Details leider nicht beurteilt werden.
Entscheidend dabei ist aber, dass die Domain aus unterscheidungskräftigen und nicht nur rein beschreibenden Begriffen besteht und tatsächlich für die in Frage stehenden Produkte/Dienstleistungen genutzt wurde.
Wenn ein kennzeichenrechtlicher Schutz bejaht werden kann, können Sie einen Konkurrent, der die Domain mit Bindestrich für die gleichen Waren/Dienstleistungen verwendet, grundsätzlich auf Unterlassung der Nutzung und ggf. auch Schadensersatz in Anspruch nehmen. Denn trotz der Verwendung eines Bindestrichs besteht dann in der Regel eine Verwechslungsgefahr, wenn es sich bei Ihrer Domain um einen kennzeichnungskräftigen Begriff handelt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 17.01.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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