Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn A ohne Vollmacht für C und D den Vertrag unterschrieben hat, ist der Vertrag schwebend unwirksam, bis C und D den Vertrag genehmigen.
Verweigern C und D die Genehmigung, kommt der Vertrag nicht mit A, B, C und D zustande. Dann schuldet A dem Vermieter aber ggf. Schadensersatz. Das ergibt sich aus § 179 BGB
.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
11. November 2018
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18:54
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht