Sehr geehrter Fragestellerin,
Ihrer Steuerberaterin ist Recht zu geben, eine Neuberechnung ist nicht erforderlich. Sie müssen nicht mit Rückzahlungen rechnen.
§ 14 MuSchG
soll die werdende Mutter gerade vor Einkommensverlusten schützen, daher ist der von Ihnen bereits erwähnte Berechnungszeitraum im Gesetz als Grundlage genannt. Ob sich davor oder danach an den Einkommensverhältnissen, inkl. einer Lohnsteuerklasenänderung etwas ändert, ist irrelevant. Da die Änderung der Lohnsteuerklasse nicht in die Schutzfrist der 3 Monate fällt, ist als Berechnungsgrundloage Ihr Einkommen nach der alten Lohnsteuerklassse zugrunde zu legen.
Ich hoffe, Ihre Frage hilfreich beantwortet zzu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
www.rechtsbuero24.de
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
Stiller Winkel 3
18225 Kühlungsborn
Tel: 038203/899120
Tel: 0177/7240222
Web: https://www.rechtsbuero24.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Christian Joachim
Sehr geehrter Herr Joachim,
vielen Dank für die prompte Antwort.
Da mein Arbeitgeber gern etwas Schriftliches dazu hätte (der Sachverhalt ist so wohl noch nicht gewesen), eine konkretisierende Nachfrage:
Das im Gesetz benannte Entgelt in den 3 Monaten vor Schutzfristbeginn ist das Netto, richtig?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragestellerin,
richtig, hier ist das Netto-Gehalt, lt. Gesetz, dass um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittlichen kalendertägliche Arbeitsentgelt, anzusetzen.
Herzliche Grüße
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
www.rechtsbuero24.de