Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wenn sich der Verkäufer im Kaufvertrag verpflichtet hat, Ihnen das Eigentum an dem erschlossenen Grundstück zu verschaffen und der Vertrag eine Zusicherung enthält, daß die Erschließungskosten bereits sämtlich bezahlt sind, dann werden Sie die Ihnen nun entstandenen Kosten von ihm ersetzt verlangen können, denn das Grundstück weist, wenn die Erschließungskosten entgegen der Zusicherung tatsächlich nicht bezahlt waren, einen Rechtsmangel auf, der Sie zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches berechtigt.
Es wird aber auf den genauen Wortlaut des Vertrages ankommen, so daß eine verbindliche Aussage über Ihre Chancen erst nach Einsichtnahme in den Vertrag möglich ist. Diesen sollten Sie im Rahmen einer Erstberatung einem Rechtsanwalt vorlegen. Die Kosten für diese Erstberatung sind nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz auf maximal € 190,00 zzgl. MwSt beschränkt. Da es aber um eine weit höhere Forderung geht, die Sie ggf. geltend machen können, sollten Sie die konkrete Beratung durch einen Rechtsanwalt in Erwägung ziehen. Denn ohne Kenntnis des genauen Wortlautes des Vertrages ist nur eine allgemeine Auskunft möglich.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Vielen Dank für die schnelle Antwort
Die Anschlüsse waren nicht wie zugesichert gemacht und daher auch nicht von diesem zu bezahlen gewesen. er hat aber zugesichert das diese gamcht und bezahlt sind. erst dananch kommt der satz alles was ab jetzt kommt trägt der käufer. Aber wenn der verkäufer die vorausgégangene zusicherung nicht gemacht hätte wäre der vereinbarte kaufpreis nie zustande gekommen
und eine baulücke sollte doch erschlossen sein sonst ist es doch nur garten oder?
Veilen Dank das ma um die Uhrzeit noch eine Antwort bekommt.
Wenn der Verkäufer Ihnen im Vertrag ausdrücklich etwas zugesichert hat, was nachweislich falsch war und zu einem Schaden geführt hat, ist er Ihnen, wie dargestellt, zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann