Grundsstücksvertrag Erschliessungskosten

| 9. März 2005 00:06 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


10:17

Ich habe ein Grundstück gekauft das im Kaufvertrag als Baulücke und unbebaut genannt wurde.Weiterhin stand drin das es erschlossen ist und Hausanschlüsse nach Komunalgesetzt gemacht und bezahlt sind. Danach folgt im Kaufvertrag alles was ab jetzt gefordert wird geht zu Lasten des Käufers.

Nun nachdem ich ein Haus gebaut habe bekam ich einen Bescheid der Gemeinde über diese Erschließungskosten für Wasser und Kanal von fast 12000.-€. Da dies Hausanschlüsse doch nicht wie im Kaufvertrag zugesichert gemacht und bezahlt war.

Hätte der Verkäufer mir nicht zugesichert das dieses Grundstück erschlossen ist hätte ich diesen Kaufpreis von 12000.-€ nie gezahlt. Dann wäre das Grundstück on 400m3 nur 2-3 € pro m2 Wert gewesen.

Er hat zuerst zugesichert das es erschlossen ist und dann kommt der Satz alles was ab jetzt kommt muß der Käufer übernehmen.

Ich denke das seine Zusicherung zuerst greifen muß da er zuerst eine Zusicherung mach indem er zusichert das es eine Baulüke ist und das die Hausanschlüsse gemacht und bezahlt ist-und genau das war eben nicht so.

Die Gemeinde will das Geld von mir da ich der neue Eigentümer bin und die Gemeinde beauftragt habe die Anschlüsse an mein Haus zu machen.

Habe ich eine Chance diese Erschliessungskosten für Wasser und Kanal beim Verkäufer erfolgreich einzuklagen. Auf meine Aufforderung zur Zahlung dieser Kosten hat er nach 2 Monaten nicht einmal geantwortet.

Was kann ich tun und sehe Sie eine realistiche Chance diese Kosten beim Verkäufer einzuholen als Schadenersatz
Da es ei Streiwert von ca 12000.-€ scheue ich mich bezüglich einer Klage und Gang zum RA.


Was raten Sie mir
oder ist die Formulierung im Kaufvertrag nach der Zusicherung der Satz kommt das ab jetzt alles auf mich geht, tödlich?

9. März 2005 | 00:20

Antwort

von


(919)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Wenn sich der Verkäufer im Kaufvertrag verpflichtet hat, Ihnen das Eigentum an dem erschlossenen Grundstück zu verschaffen und der Vertrag eine Zusicherung enthält, daß die Erschließungskosten bereits sämtlich bezahlt sind, dann werden Sie die Ihnen nun entstandenen Kosten von ihm ersetzt verlangen können, denn das Grundstück weist, wenn die Erschließungskosten entgegen der Zusicherung tatsächlich nicht bezahlt waren, einen Rechtsmangel auf, der Sie zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches berechtigt.

Es wird aber auf den genauen Wortlaut des Vertrages ankommen, so daß eine verbindliche Aussage über Ihre Chancen erst nach Einsichtnahme in den Vertrag möglich ist. Diesen sollten Sie im Rahmen einer Erstberatung einem Rechtsanwalt vorlegen. Die Kosten für diese Erstberatung sind nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz auf maximal € 190,00 zzgl. MwSt beschränkt. Da es aber um eine weit höhere Forderung geht, die Sie ggf. geltend machen können, sollten Sie die konkrete Beratung durch einen Rechtsanwalt in Erwägung ziehen. Denn ohne Kenntnis des genauen Wortlautes des Vertrages ist nur eine allgemeine Auskunft möglich.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.


Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 9. März 2005 | 00:26

Vielen Dank für die schnelle Antwort


Die Anschlüsse waren nicht wie zugesichert gemacht und daher auch nicht von diesem zu bezahlen gewesen. er hat aber zugesichert das diese gamcht und bezahlt sind. erst dananch kommt der satz alles was ab jetzt kommt trägt der käufer. Aber wenn der verkäufer die vorausgégangene zusicherung nicht gemacht hätte wäre der vereinbarte kaufpreis nie zustande gekommen

und eine baulücke sollte doch erschlossen sein sonst ist es doch nur garten oder?
Veilen Dank das ma um die Uhrzeit noch eine Antwort bekommt.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. März 2005 | 10:17

Wenn der Verkäufer Ihnen im Vertrag ausdrücklich etwas zugesichert hat, was nachweislich falsch war und zu einem Schaden geführt hat, ist er Ihnen, wie dargestellt, zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann

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