Kratzer in Fensterscheiben nach Fahrzeugkauf entdeckt

8. Oktober 2018 20:36 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


21:40

Zusammenfassung

Es geht um die Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf.

Guten Abend,

vor genau drei Wochen habe ich eine Probefahrt meines neuen Audis gemacht (Erstzulassung Oktober 2017) und den Kaufvertrag unterschrieben. Während der Probefahrt sind weder mir noch meiner Begleitung Mängel an den Fensterscheiben aufgefallen und auch der Verkäufer ist mit uns um das Auto gelaufen und hat uns zwei Stellen gezeigt, die laut Audi - Gebrauchtwagengutachten bemängelt wurden. Ein Kratzer am Lack und eine Schramme an der Felge, nicht mehr und nicht weniger.
Letzten Freitag habe ich das Auto dann abgeholt und auf der Heimfahrt, während die Sonne schien, ist mir aufgefallen, dass die Fensterscheiben vorne Fahrer- und Beifahrerseite sowie hinten rechts total zerkratzt sind mit langen, tiefen Kratzer. Sofort rief ich zuhause im Autohaus an und habe Bilder per Mail hinterhergeschickt. Heute erhielt ich den Anruf, dass lediglich aus Kulanz die Fahrerseitescheibe getauscht wird.

Meine Frage ist nun, zählt hier nicht die Beweislastumkehr bei der Gewährleistung des Händlers? Bei vergleichbaren, ein Jahr alten Audi A3s sind diese Kratzer nicht normal, weshalb ein Mangel vorliegen müsste, richtig? Oder habe ich kurz gesagt Pech, weil ich mit dem Auto vom Hof gefahren bin? Ich denke, dass die Kratzer bei der Aufbereitung entstanden sind damit man mir ein schönes, sauberes Auto übergibt. Vor allem hat der Verkäufer als wir das Auto besichtigt haben nichts von diesen Kratzern erwähnt.

Vielen Dank für Ihre Hilfe.

Mit freundlichen Grüßen
M.L.

8. Oktober 2018 | 21:15

Antwort

von


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Gerne zu Ihrer Frage:
Die "Kulanz" des Händlers ist wohl mehr der Einsicht geschuldet, dass ein "Audi Erstzulassung Oktober 2017" mangelfrei zu sein hat und die Gewähr dafür auch nicht ausgeschlossen werden kann, § 476 BGB .

Fordern Sie also den Händler mit Fristsetzung (ca. 10 Tage) auf, auch die "hinten rechts total zerkratzte" Scheibe auszutauschen ist, Kulanz hin oder her.

Denn in der Tat gilt: "Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar", § 477 BGB .

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

Rückfrage vom Fragesteller 8. Oktober 2018 | 21:30

Guten Abend,
vielen Dank für Ihre schnelle Rückmeldung.

Habe ich das richtig verstanden, dass es unerheblich ist, dass mir der Schaden erst auf der Fahrt nach Hause, also nach der Übergabe/Abnahme des Gebrauchtwagens aufgefallen ist und ich es nicht schon vorher bemängelt habe?

Dann werde ich mit Ihren Tipps mein bestes versuchen. Vielen Dank!

Mit freundlichen Grüßen
M.L.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. Oktober 2018 | 21:40

Gerne:

Ja, Sie haben das richtig verstanden und haben ja auch einen Zeugen, das Sie das erst später gesehen haben.
Anders wäre es, wenn Sie den Mangel bei der Übergabe bemerkt und nicht "bemängelt" hätten. Z.B. bei auffälligen Mängeln wie Beulen oder grobe Kratzer im Lack.
Das Autohaus müsste Ihnen das Gegenteil beweisen, etwa so, dass nach der Übergabe z.B. in einer defekten Waschstraße der Kratzer entstanden ist. Dann haftet der Händler nicht. So verhält sich das mit der Beweislastumkehr.

Viel Erfolg,
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt

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