Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
die Verjährung der Krankenkassenbeiträge richtet sich nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__25.html" target="_blank" style="color:#486182">§ 25 SGB 4</a>. Die Beitragsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Die Beiträge für die Kalenderjahre 2003 und später sind also noch nicht verjährt.
Die von der Rentenversicherung einzuhaltende Verfahrensweise bei der Geltendmachung der Beitragsrückstände ist in §§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__249a.html" target="_blank" style="color:#486182">249a</a>, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__255.html" target="_blank" style="color:#486182">255 Abs. 1 und 2</a> SGB 5 geregelt.
Versicherungspflichtige Rentenbezieher und der Träger der Rentenversicherung tragen die nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte, den zusätzlichen Beitragssatz zahlt der Rentenbezieher alleine. Die Beiträge, die der Rentenbezieher zu tragen hat, sind bei der Zahlung der Rente einzubehalten. Unterbleibt die Einbehaltung der Beiträge bei der Zahlung der Rente, sind die rückständigen Beiträge aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten. Wird die Rente nicht mehr gezahlt, ist für den Einzug die Krankenkasse zuständig. Auf die Frage, wer den unterbliebenen Beitragsabzug zu vertreten hat, kommt es nicht an. Der Beitragsanteil darf aus der Rente für zurückliegende Zeiten ausnahmsweise nicht erhoben werden, wenn die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner erst nachträglich festgestellt wurde ohne dass die wesentliche Ursache hierfür beim Versicherten lag, der Versicherte über seine mit dem Rentenantrag eingetretene Pflichtmitgliedschaft nicht ausreichend aufgeklärt war und bei der Krankenversicherung weder Sachleistungen in Anspruch genommen werden konnten noch von dieser später Kostenerstattung verlangt wird (BSG, Urteil vom 4.6.1991, USK 9159 = SozR 3-220 § 381 Nr. 2).
<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__51.html" target="_blank" style="color:#486182">§ 51 Abs. 2 SGB 1</a> gilt nach § 255 Abs. 2 SGB 5
aber entsprechend, d.h. gegen die Rente kann bis auf deren Hälfte mit den Beitragsrückständen aufgerechnet werden. Es sei denn, Sie weisen nach, dass für die Kinder damit Hilfebedürftigkeit eintreten würde wie sie für den Bezug von ALG II nach dem SGB 2 oder Sozialhilfe nach dem SGB 12 gefordert wird. Insoweit wäre eine Aufrechnung u.U. unzulässig.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
12. Oktober 2007
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10:40
Antwort
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