Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Erklärung aus dem Mutterschutzgesetz müssen gegenüber dem Arbeitgeber abgegeben werden, wohingegen, um an die Leistungsansprüche des SGB I zu kommen, die Bundesarbeitsagentur die Erklärungsempfängerin ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Grübnau-Rieken,
leider habe ich immer noch ein Verständnisproblem.
B könnte auf die Erklärung gegenüber ihrem Arbeitgeber verzichten und dies dennoch gegenüber der Agentur für Arbeit erklären, da es sich um zwei unterschiedliche Erklärungsempfänger handelt?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne versuche ich Ihre Rückfrage noch genauer zu verdeutlichen:
Es ist richtig, dass Sie auf die Mutterschutzfrist verzichten können.
Um Ihren Anspruch auf ALG I zu verschieben, müssten Sie dies schon der BA kund tun.
Sie müssen den Arbeitgeber von der Schwangerschaft unterrichten, da er gesetzlich verpflichtet ist zu prüfen, ob er Sie überhaupt noch einsetzen darf (Gefährdungsprognose).
Allerdings erhalten Sie Mutterschaftsgeld während des Mutterschutzes von der Krankenkasse, so dass sich m.E. die Frage nach ALG I nur dann stellt, wenn Sie aus der Elternzeit heraus sind.
Daher müssten Sie nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses einen Antrag auf ALG I stellen und den Antrag, das ALG I für bis zu 4 Jahre zu verschieben.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage damit verständlicher dargelegt haben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Grübnau-Rieken