Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Sie machen sich mit der Verwendung der Bilder nicht strafbar, jedoch erfordert die Verwendung des Materials die Zustimmung des Urhebers. Dieser kann Ihnen dann eine Lizenz erteilen. Ob der Urheber dafür eine Gebühr verlangt oder die Zustimmung ganz verweigert, bleibt diesem überlassen.
Wenn Sie das Material ohne Zustimmung verwenden, hat der Urheber aus § 97 UrhG
einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz gegen Sie. Sie müssten dann nicht nur die Abmahnkosten tragen, sondern es könnten auch fiktive Lizenzgebühren geltend gemacht werden. Von diesem Vorgehen ist also aus anwaltlicher Sicht abzuraten, auch wenn die Wahrscheinlichkeit wohl gering ist, dass dies überhaupt bemerkt wird.
Für das Bestehen der Ansprüche des Urhebers ist es dabei unerheblich, ob die Teilnehmer des Webinars nur einen temporären Zugriff auf die Inhalte haben, denn hier liegt trotzdem eine Verbreitung vor. Dies wäre nur ein Punkt, der bei der Höhe der Entschädigung zu berücksichtigen ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt
4. September 2018
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14:23
Antwort
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