Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Der Bundesfinanzhof hat 2014 eine so genannte Bagatellgrenze festgelegt, machen die Nettoeinkünfte aus Gewerbe mehr als 3% der Gesamtnettoeinkünfte aus oder liegen diese über EUR 24.500, werden die freiberuflichen Einkünfte nach § 18 EStG
komplett gewerbliche Einkünfte aus § 15 EStG
.
Begründet wird die "Infizierung" mit dem Umstand, dass aufgrund der gewerblichen Tätigkeit das Wesen der Freiberuflich, also die Dienstleistung höherer Art, nicht mehr gegeben ist. Sodann entfällt auch das steuerliche Privileg der Freiberuflichkeit.
Sie müssen also rechnen, bleiben Sie unter den 3% bzw. EUR 24.500 netto im Jahr, können Sie die GbR problemlos weiter verfolgen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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Vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich läge über den 3%, aber unter den 24.500 EUR. So wie ich das verstanden habe, ist das nun ein Problem.
Gäbe es denn prinzipiell eine Möglichkeit, weiterhin für meine Haupttätigkeit den Freiberuflerstatus zu behalten, aber trotzdem nebenbei ein Gewerbe zu haben? Müsste ich dann z.B. eine Kapitalgesellschaft gründen?
Gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage.
Ganz recht, dies ist ein Problem.
Würden Sie eine Kapitalgesellschaft wie eine GmbH gründen, wäre diese das Steuersubjekt der gewerblichen Einkünfte, Sie wären also draußen und hätten allenfalls Einkünfte, wenn die GmbH an Sie ausschüttet oder als Geschäftsführer.
Der Weg über eine UG oder GmbH wäre also denkbar.
Mit freundlichen Grüßen