Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Versicherer bezieht sich auf das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG).
Hier insbesondere auf die Vorschrift, ab wann eine Rente gewährt (also gezahlt) werden kann.
Dies bestimmt sich nach dem Versorgungszweck des jeweiligen Versicherungsvertrages (der mir hier nicht zur Prüfung vorliegt).
Die Zusage muss nicht eine Absicherung aller drei Risiken (Alter, Invalidität- Hinterbliebenversorgung) enthalten (Erfurter Kommentar, BetrAVG, § 1 Rn. 5).
§ 6 BetrAVG
spricht zum Beispiel nur von Altersrente.
Sie beziehen eine Erwerbsminderungsrente. Das ist nach den Vorschriften des SGB VI aber keine Altersrente, sondern eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Somit dürfte der Versicherer nach vorläufiger Einschätzung Ihres Falles ohne genaue Kenntnis des Vertrages und der Klauseln mit dem reinen Bezug auf das Gesetz recht haben.
Es tut mir leid, derzeit keine positivere Auskunft erteilen zu können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Besten Dank für Ihr promptes Feedback. Ihrer Antwort entnehme ich, dass es von den entsprechenden Klauseln im Vertrag abhängt, die ich auch so nicht kenne.
In meiner Beschreibung hatte ich u.a. das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Az: 6 Sa 983/16
) erwähnt.
Warum greift dieses Urteil nicht generell für meinen Fall?
Viele Grüße,
Sehr geehrter Fragesteller,
weil sich diese Urteil eben auf die AVB (allgemeinen Versicherungsbedingungen) des Versicherers bezieht und leider kenne ich die AVB Ihres Vertrages nicht.
Da es sich zudem nicht um ein höchst richterliches Urteil des Bundesarbeitsgerichts handelt, hat das Urteil keine generalisierende Wirkung.
Sie kommen um einen Einzelfallprüfung Ihres Vertrages nicht umhin.
Es tut mir leid, keine positivere Antwort parat zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Grübnau-Rieken
Rechtsanwalt