Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es gilt die Immatrikulations-, Rückmelde-, Beurlaubungs- und Exmatrikulationssatzung der Hochschule für Musik Würzburg.
§ 3
Immatrikulationsfristen
"Der Antrag auf Immatrikulation ist innerhalb der von der Hochschule für Musik Würzburg festgesetzten Fristen schriftlich unter Verwendung des dafür vorgesehenen Vordrucks zu stellen. Die Fristen werden dem Studienbewerber im Zulassungsbescheid mitgeteilt. Bei Fristversäumnis gilt Art. 32 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG).
Für Fristverlängerungen gilt Art. 31 Abs. 7 BayVwVfG."
Die Bezahlung des Studienbeitrages ist dabei nur eine Voraussetzung, wie § 4, Immatrikulationsverfahren zeigt:
"(1) Zur Immatrikulation muss der Studienbewerber oder eine von ihm bevollmächtigte
Person persönlich in der Studentenkanzlei der Hochschule für Musik Würzburg erscheinen
und dabei folgende Unterlagen vorlegen, sofern sie nicht bereits mit der Anmeldung zur
Eignungsprüfung vorgelegt wurden: [...]."
Nach Maßgabe von § 5, Versagung der Immatrikulation, gilt:
"[...].
(2) Die Immatrikulation kann versagt werden, wenn:
[...].
5. der Studienbewerber die Form und Frist des Immatrikulationsantrages nicht beachtet [...]."
Wenn die E-Mail nicht nachweislich abgeschickt wurde, müssen Sie sich das leider zurechnen lassen und auch eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, der zuvor erwähnte Art. 32 Abs. 1 S. 1 des bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes, hilft hier nicht weiter:
"War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren."
Sie könnten zwar jetzt am besten sofort diesen Antrag stellen (es gilt eine zweiwöchige Frist ab Bemerken des Fristversäumnisses), aber ich habe erhebliche Zweifel, ob das die Hochschule anerkennen wird.
Nichtsdestotrotz ist dieser Antrag auf Wiedereinsetzung die einzige Möglichkeit, hier noch etwas zu erreichen und diese würde ich nicht auslassen an Ihrer Stelle.
Sie müssten allerdings dann nachweisen können, dass wegen technischer Unzulänglichkeiten und einem diesbezüglichen Fehler, den man Ihnen nicht zum Vorwurf machen kann, die E-Mail nicht versendet werden konnte.
Das sollte auf jeden Fall auch noch einmal geprüft werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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