Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Der von Ihnen angedachte Weg wird sich so nicht realisieren lassen.
Wenn Sie nach Russland "auswandern" und aufgrund dieses Umstands eine Hauptverhandlung gegen Sie in Deutschland nicht durchgeführt werden kann, wird das Gericht nach § 205 StPO
das Verfahren durch Beschluss vorläufig einstellen, da der Hauptverhandlung für längere Zeit die Abwesenheit des Angeschuldigten entgegensteht.
§ 205 StPO
wird entsprechend auch bei Unauffindbarkeit des Angescchuldigten angewendet.
Durch die vorläufige Einstellung nach § 205 StPO
wird die Verjährung unterbrochen (§ 78 c I Nr. 10 StGB
).
Es könnte ein internationaler Haftbefehl ausgestellt werden verbunden mit dem Antrag der Auslieferung im Falle der Festnahme im Ausland. Nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) muss dabei die Tat nach deutschem Recht im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht sein oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts nach deutschem Recht mit einer solchen Strafe bedroht wäre.
Ein europäischer Haftbefehl stellt keinen Haftbefehl dar, sondern ist ein Fahnundungsinstrument und erleichtert die Auslieferung von Straftätern innerhalb der Europäischen Union.
Die inhaltlichen Erfordernisse sind in § 83 a I Nr. 1-6 IRG
geregelt.
Wenn Sie in Russland festgenommen werden sollten, wäre die Zulässigkeit eines Auslieferungsantrages der Bundesrepublik Deutschland zu prüfen.
Über die Einzelheiten, die ohnehin komplex und nicht immer nachvollziehbar sind, kann hier nicht eingegangen werden.
In jedem Fall führt Ihre "Auswanderung", die rechtlich als Flucht eingeordnet wird, nicht zu dem gewünschten Verjährungseintritt.
Es wäre ratsam, wenn Sie sich die Dienste eines Strafverteidigers sichern, um die richtigen Schritte einzuleiten. Die Flucht ins Ausland gehört mit Sicherheit nicht zu einer effektiven Verteidigungsstrategie.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2007
info@kanzlei-roth.de
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§ 10 IRG
- Auslieferungsunterlagen
(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn wegen der Tat ein Haftbefehl, eine Urkunde mit entsprechender Rechtswirkung oder ein vollstreckbares, eine Freiheitsentziehung anordnendes Erkenntnis einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates und eine Darstellung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen vorgelegt worden sind. Wird um Auslieferung zur Verfolgung mehrerer Taten ersucht, so genügt hinsichtlich der weiteren Taten anstelle eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit entsprechender Rechtswirkung die Urkunde einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates, aus der sich die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat ergibt.
(2) Geben besondere Umstände des Falles Anlaß zu der Prüfung, ob der Verfolgte der ihm zur Last gelegten Tat hinreichend verdächtig erscheint, so ist die Auslieferung ferner nur zulässig, wenn eine Darstellung der Tatsachen vorgelegt worden ist, aus denen sich der hinreichende Tatverdacht ergibt.
(3) Die Auslieferung zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sonstigen Sanktion, die in einem dritten Staat verhängt wurde, ist nur zulässig, wenn
1. das vollstreckbare, eine Freiheitsentziehung anordnende Erkenntnis und eine Urkunde des dritten Staates, aus der sich sein Einverständnis mit der Vollstreckung durch den Staat ergibt, der die Vollstreckung übernommen hat,
2. eine Urkunde einer zuständigen Stelle des Staates, der die Vollstreckung übernommen hat, nach der die Strafe oder sonstige Sanktion dort vollstreckbar ist,
3. eine Darstellung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen sowie
4. im Fall des Absatzes 2 eine Darstellung im Sinne dieser Vorschrift
vorgelegt worden sind.
§ 83a IRG
- Auslieferungsunterlagen
(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn die in § 10 genannten Unterlagen oder ein Europäischer Haftbefehl übermittelt wurden, der die folgenden Angaben enthält:
1. die Identität, wie sie im Anhang zum Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten näher beschrieben wird, und die Staatsangehörigkeit des Verfolgten,
2. die Bezeichnung und die Anschrift der ausstellenden Justizbehörde,
3. die Angabe, ob ein vollstreckbares Urteil, ein Haftbefehl oder eine andere vollstreckbare justitielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung vorliegt,
4. die Art und rechtliche Würdigung der Straftat, einschließlich der gesetzlichen Bestimmungen,
5. die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und der Tatbeteiligung der gesuchten Person, und
6. die für die betreffende Straftat im Ausstellungsmitgliedstaat gesetzlich vorgesehene Höchststrafe oder im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Urteils die verhängte Strafe.
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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