Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
das Krankengeld berechnet sich nicht nach dem Übergangsgeld, sondern nach dem Arbeitsentgelt, das Sie vor Ihrer Krankschreibung bezogen haben (§ 47 Abs. 1 SGB V
: „Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt).")
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Krankengeld nach Übergangsgeld
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Aktuellen Kostenvorschlag |
Sozialversicherungsrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Jürgen Vasel
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich, Angestellter, war wegen einer Operation insgesamt 5 Wochen arbeitsunfähig. Daran schloss sich eine Rehamaßnahme an, während der ich noch 1 Woche Lohnfortzahlung erhielt und dann Übergangsgeld von der Rentenversicherung. Wenn die Rehamaßnahme in einer Woche nach insgesamt vier Wochen endet, bin ich noch immer arbeitsunfähig. Mein Arzt würde mir eine Arbeitsunfähigkeit für mindestens zwei Wochen bescheinigen, voraussichtlich maximal vier Wochen, um im Anschluss eine Wiedereingliederung zu beginnen. Während der dazwischenliegenden Arbeitsunfähigkeit würde ich ja kein Übergangsgeld, sondern Krankengeld bekommen. Mir wurde heute von einem anderen Patienten in der Reha gesagt, dass das Krankengeld vom Übergangsgeld berechnet werden würde. Im Internet habe ich dazu widersprüchliche Angaben gefunden. Wenn das Übergangsgeld nun 75% (als Familienvater) beträgt und das Krankengeld dann noch einmal prozentual davon berechnet wird, liege ich am Ende bei ca. 50% meines Nettoverdienstes, was ich mir als Familienvater definitiv nicht leisten kann. Ist dies tatsächlich so?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort!
Einsatz editiert am 30.07.2018 11:41:50
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