Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zur Vermeidung von Komplikationen sollten Sie eine verbindliche Anfrage bei der Stadt Berlin bzgl. dem entstehen einer Zweitwohnungssteuer stellen. Schildern Sie Ihr Vorhaben und bitten Sie um Mitteilung, ob hierdurch Zweitwohnungssteuer ausgelöst wird. Hierdurch kann sofortige Rechtssicherheit geschaffen werden.
Auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung dürfte solch eine Steuer nicht entstehen.
Der Anfall einer Zweitwohnungssteuer richtet sich nach dem Gesetz zur Einführung der Zweitwohnungssteuer im Land Berlin.
Maßgeblich ist hierin § 2 Abs. 3, der eine Wohnung wie folgt definiert:
"Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Gesamtheit von Räumen, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird und den Anforderungen der Bauordnung für Berlin im Zeitpunkt der Errichtung oder Modernisierung genügt."
Entscheidend ist demnach die Formulierung "Gesamtheit von Räumen", welche in Ihrem Fall sodann beide Wohnungen in dem Haus bilden würden, denn nur das Gesamte Doppelhaus wäre sodann nunmehr als Ihre Wohneinheit anzusehen.
Weiter würde das Erheben einer Zweitwohnungssteuer in Ihrem Fall dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwider laufen. Denn der Gesetzgeber hat bei dem Gedanken der Besteuerung einer Immobilie klar den Gedanken eines Zweitwohnsitzes verfolgt. Dieser liegt jedoch nur vor, wenn eine andere Wohnräumlichkeit zusätzlich zu der bezogenen besteht, die nicht gleichzeitigt als Lebensmittelpunkt genutzt werden kann.
Benannte Regelungen und Intentionen sprechen daher evident gegen den Anfall einer Zweitwohnungssteuer.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Holger Traub, Dipl. Kfm.
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