unwiederrufliche Finanzierungsbestätigung fehlt

5. Juli 2018 21:21 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


10:34

Hallo,

wir haben Anfang des Jahres bei einer Hausbaufirma einen Bauwerksvertrag unterschrieben. In diesem ist auch ein Passus in dem eine "unbefristete und unwiederrufliche Finanzierungsbestätigung der Bank in Höhe der Vertragssumme" von uns verlangt wird.
Wir haben einige Monate später bei einer großen Deutschen Bank einen Darlehensvertrag unterschrieben und haben dort auch vorab den Bauwerksvertrag komplett eingereicht.

Die Hausplanung ist nun fast abgeschlossen und wir wollten den oben genannten Passus erfüllen. Nun weigert sich aber die Bank eine "unwiederrufliche" Finanzierungsbestätigung abzugeben und argumentiert das dies zu unserem Schutz sei. Es wurde deshalb nur eine Finanzierungsbestätigung abgegeben in der das Wort entsprechend durchgestrichen wurde.
Die Baufirma will das aber nicht akzeptieren und besteht auf die "unwiederrufliche" Finanzierungsbestätigung laut Bauwerksvertrag und hat uns jetzt eine 14 tägige Frist gesetzt (...nach der was auch immer passiert? Im Vertrag steht dazu nichts)

Wir stehen jetzt zwischen den Stühlen und wissen nicht so richtig was wir machen sollen... jeder beharrt auf seiner Position und es ist keine Lösung in Sicht. Welche Möglichkeiten haben wir jetzt und was passiert im schlimmsten Fall?

5. Juli 2018 | 22:21

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Nach meiner Einschätzung kann in der Tat eine unwiderrufliche Finanzierungsbestätigung so nicht von Ihnen verlangt werden.

Eine derartige Vertragsbestimmung verstößt nämlich gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB , da sie vom gesetzlichen Leitbild des § 650 Abs. 1 BGB abweicht.

Denn nach dieser Regelung kann das auch gerade widerruflich gestaltet sein.

Auch gerade angesichts des neuen ab dem 1.1.2018 geltenden Verbraucherschutzrecht beim Baurecht ist diese Regelung mehr als fraglich, vgl. Absatz (6) des § 650f BGB

"Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung, wenn der Besteller

[...]

2.Verbraucher ist und es sich um einen Verbraucherbauvertrag nach § 650i oder um einen Bauträgervertrag nach § 650u handelt.

Das würde ich also ablehnen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 6. Juli 2018 | 08:12

Hallo,

vielen Dank für die Rückmeldung, ich habe aber noch eine kurze Frage zum Verständnis:

Wir haben ja mit unserer Unterschrift unter dem Bauvertrag die Bedingungen akzeptiert. Der BGB hat ja nun aber anders lautende Bestimmungen. Werde die von uns unterzeichneten dadurch nun aufgehoben oder nur aufgeweicht? Oder muss dies gar erst offiziell ein Gericht feststellen um die Baufirma zu einem Umdenken zu bewegen?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. Juli 2018 | 10:34

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage beantworte ich Ihnen gerne wie folgt:

Soweit die AGB (= Allgemeine Geschäftsbedingung) unwirksam sind - wie hier hinsichtlich der betreffenden Klausel - sind sie in dieser Hinsicht nichtig/unwirksam und sind trotz Unterschrift nicht zu beachten; es gilt dann das insoweit vorrangige BGB.

Letzten Endes kann das natürlich nur ein Gericht entscheiden, wenn der Bauträger nicht darauf eingehen sollte.

Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
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