Bezahlung Einbauküche - Bezahlung vor Einbau

29. Juni 2018 16:46 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben eine Einbauküche gekauft die nun in 2 Wochen zur Lieferung kommen soll.
Hierbei habe ich bei einem Passus etwas Bauchschmerzen.

Im Vertrag steht:
"Die komplette Ware bleibt bis zum Erhalt des Restbetrages Eigentum von XXX. Der Restbetrag ist eine Woche vor der Montage zu überweisen oder vor der Montage dem Monteur in bar auszuhändigen, andernfalls kann die Ware wieder mitgenommen werden."

Die Gesamtkosten belaufen sich auf 15200 Euro und eine Anzahlung von 4560 Euro wurde damals nach dem Kauf geleistet. Nachträglich haben wir noch etwas ausstattung im Wert von ca. 800 Euro dazu genommen.

In den AGB auf der Seite des Küchenstudios findet sich nun folgender Satz:
"Sofern in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder in sonstiger Weise schriftlich kein Zahlungsziel eingeräumt oder keine Teilzahlung vereinbart worden ist, ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung und Montage zur Zahlung fällig."

Wie passt das zusammen?
Ich weiß das es leichtsinnig war dies zu unterschreiben, aber beim Bau geht es mitunter leider stressig zu.

Frage, muss ich also nun vorher den gesamten Restbetrag zahlen? Dann habe ich gar kein Druckmittel mehr im Falle von Beschädigung oder Fehlleistung.


29. Juni 2018 | 18:28

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Gemäß der von Ihnen zitierten AGB-Klausel ist der Kaufpreis erst nach Lieferung und Montage zur Zahlung fällig, wenn beim konkreten Auftrag nichts anderes vereinbart wird. Nach Ihrer Schilderung wurde in Ihrem Fall aber etwas Abweichendes vereinbart, nämlich eine Zahlung vor Durchführung der Montage. Dies ist grundsätzlich zulässig, wenn es sich um eine individuelle Vereinbarung für den Auftrag handelt.

Wird diese Klausel dagegen vom Verkäufer regelmäßig genutzt, auch bei anderen Aufträgen, dann würde es sich auch hierbei um AGB handeln. Bei Einbauküchen gilt nach Ansicht des Bundesgerichtshofes aber grundsätzlich, dass der Kunde bis zum vollständigen Einbau einen Teil des Küchenpreises einbehalten darf. Eine AGB-Regelung, die dieses Recht aushebelt, ist unwirksam (BGH, Urteil v. 7.3.2013, VII ZR 162/12 ).

Kurz gesagt: Wurde die Vorkassen-Klausel individuell mit Ihnen ausgehandelt, ist sie wirksam. Wurde die Klausel aber vom Verkäufer einseitig vorformuliert, besteht durchaus eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass er sie regelmäßig verwendet und die Klausel nur aufgrund der oben genannten Rechtsprechung in seine allgemeinen AGB nicht aufgenommen hat. Dann würde es sich aber um eine unwirksame Klausel handeln und Sie dürften einen angemessenen Teil des Kaufpreises als Druckmittel für den Fall einer notwendigen Mangelbeseitigung bis zum vollständigen Einbau zurückhalten.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

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