Bootsliegeplatz nach Verkauf des Bootes nicht kündbar ?

18. Juni 2018 17:54 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,

im Mai haben wir die Mietverträge ( Sommerlager und Winterlager, gtrennt voneinander ) unterschrieben und bezahlt.
Da wir dieses Jahr das Boot fast gar nicht nutzen können, haben wir es inseriert. Innerhalb von 48 Stunden war das Boot verkauft.
Damit hätten wir nie gerechnet.
Nun haben wir das Gespräch mit dem Vermieter gesucht. Leider vergeblich. Im Mietvertrag stehen keine Hinweise auf Kündigung.
Vermieter sagt einfach lapidar: Ist wie ein Handyvertrag. da kommt man nicht raus.
Ich habe etwas im Internet recherchiert und ein paar Ansatzpunkte gefunden. Es handelt sich um einen 2 befristete Mietverträge.
Darin sind aber keine Gründe für die Befristung verankert. Zudem ist das Winterlager ja erst ab Monat Oktober. Es ist also genügend Zeit für eine Kündigung.
Ich setze noch den Brief an den Vermieter rein.

Kündigung Mietvertrag Sommer / Winter 2018/2019 vom 01.05.2018 bis 30.04.2019


Sehr geehrter Herr XXXX,


Hiermit kündigen ich meinen Mietvertrag Liegeplatz, da wir unser Boot verkauft haben. Da die Untervermietung ausdrücklich untersagt ist und ich kein neues Boot kaufe, wird der Liegeplatz von uns nicht mehr benötigt. Leider haben Sie auf meine Anrufe nicht mehr reagiert, dass wir die Sachen hätten persönlich klären können. Das bedauere ich sehr da ich annahm, dass wir ein gutes Verhältnis hätten.
Ich habe uns kurz eine Rechtsberatung eingeholt. Da wurden mir aufgezeigt, dass der Vertrag aus mehreren Faktoren doch kündbar ist.

1.
Mieter und Vermieter können nur noch einen qualifizierten Zeitmietvertrag abschließen. Voraussetzung: Im Mietvertrag ist ein konkreter Befristungsgrund vom Vermieter zu nennen (z.Bsp. Eigenbedarf oder wesentliche Instandsetzung der Mietsache). Fehlt ein konkreter Befristungsgrund, gilt das Mietverhältnis automatisch als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Eine sachgrundlose Befristung wie im Arbeitsrecht gibt es im Mietrecht nicht. Fehlt ein konkreter und gesetzlich anerkannter Befristungsgrund, gilt das Mietverhältnis automatisch als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(§ 575 Abs. 1 Satz 2 BGB )

Ein Befristungsgrund wurde nicht genannt.

2.
Einigen sich Mieter bei einem befristeten Mietvertrag auf eine Mieterhöhung, so führt dies grundsätzlich dazu, dass der befristete Mietvertrag in einen in einen unbefristeten umgewandelt wird.
(AG Tempelhof Kreuzberg Urteil vom 30. Juni 1996 -17 C 78/95 )

Mieterhöhung in 2017 und 2018

Durch Punkt 1 und Punkt 2 ist nun geklärt, dass es sich nicht um einen befristeten, sondern um einen unbefristeten Mietvertrag handelt.

3.
Eine außerordentliche befristete Kündigung ist sowohl für unbefristete Mietverhältnisse (§ 573d BGB ) als auch für Zeitmietverträge (§ 575a BGB ) möglich. Insoweit ist zu beachten, dass der § 573d BGB die außerordentliche befristete Kündigung ausschließlich für unbefristete Mietverträge und der § 575a BGB für Zeitmietverträge regelt. Mit diesen Vorschriften wird klargestellt, dass für die außerordentliche Kündigung des Vermieters zwingend ein „berechtigtes Interesse" vorliegen muss. Für den Mieter hingegen nicht in jedem Fall. Im Übrigen umfassen diese Regelungen ausschließlich spezielle, nachbenannte Anwendungsbereiche.
Die entsprechenden Kündigungs- und Begründungsfristen ergeben sich für unbefristete Mietverhältnisse aus § 573d BGB in Verbindung mit § 568 Abs. 2 BGB und für befristete Mietverhältnisse aus § 575a BGB ebenfalls in Verbindung mit § 568 Abs. 2 BGB . In beiden Fällen ist eine Kündigung nur unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen (Mieter: drei Monate; Vermieter: asymmetrische Kündigungsfrist) zulässig.
Hiermit kündige ich das bestehende Mietverhältnis über die eingangs genannte Mietsache unter Einhaltung der gesetzlich festgelegten Kündigungsfrist von drei Monaten zum 31.08.2018
Die Mietsache ist geräumt. Den Schlüssel für die Schranke bringe ich zum Mietende persönlich bei Ihnen vorbei.
Bitte bestätigen Sie mir die Kündigung des Vertragsendes schriftlich.

Gezahlt: 1308 €
Kosten Liegeplatz Sommer: 654 € ergibt eine Monatsmiete von 109 €
Ergibt einen Gesamtprei von 436 €
1308 € abzüglich der Ihnen zustehenden Miete von 436 € ergibt eine Forderungssumme von 872 €.


Die zu erstattende Miete in Höhe von 872 € überweisen Sie bitte bis zum 15.06.2018 auf das unten genannte Kosten. Die letzte von ihnen gestellte Rechnung vom 12.05.2018 in Höhe von 200,00 € habe ich sofort überwiesen.
Damit bestehen Ihrerseits keine offenen Forderungen an uns.


Mit freundlichen Grüßen
Ihr Mieter

Meine Frage ist nun: Ist der Mietvertrag kündbar? Wie setze ich das durch?


18. Juni 2018 | 18:28

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von in gemachten Angaben. Bitte beachten Sie dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.

Die von Ihnen aufgeführten Argumente sind gut und spannend zu lesen. Sie haben nur einen Nachteil. Alle von Ihnen genannten Paragraphen sind nur für Wohnraummietverträge anwendbar. Um Ihnen eine kompetente Antwort geben zu können, bitte ich Sie um Zusendung des Mietvertrages an meine E-Mail-Adresse. So bleibt Ihnen die kostenlose Nachfragefunktion erhalten.

Mit freundlichen Grüßen

Krueckemeyer
Rechtsanwalt


Ergänzung vom Anwalt 18. Juni 2018 | 22:22

Sehr geehrter Fragesteller,

Ich bedanke mich für die Zusendung der Mietverträge.

Leider kann ich Ihnen nicht die von Ihnen gewünschte Antwort geben.
Bootsliegeplätze sind nach dem Recht der Vermietung von Grundstücken zu bewerten. Da in Ihrem Fall ein Mietvertrag auf Zeit abgeschlossen wurde, könnten Sie nur aus wichtigen Grunde (543 BGB) kündigen. Im vorliegenden Fall haben Sie aber die Gründe für die Kündigung selbst zu vertreten, sodass schon deshalb eine Kündigung aus wichtigen Grund ausscheidet.
Die Verträge sind auch gültig. Insbesondere ist keine unzulässige Verlängerungsklausel enthalten die den Vertrag unwirksam machen würde.

Ihnen kann aber das Verbot der Untervermietung helfen. Nach 540 BGB müssen Sie vor der Untervermietung beim Vermieter anfragen. Verweigert dieser die Zustimmung darf gekündigt werden.
Dies scheint mir der vielversprechenste Ansatz zu sein.

Ich hoffe, Ihre Frage umfassend beantwortet zu haben. Sollte dies nicht der Fall sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Krueckemeyer
Rechtsanwalt

Ergänzung vom Anwalt 19. Juni 2018 | 08:10

Sehr geehrter Fragesteller,

Gerade wie's mich ein Kollege darauf hin, dass meine Antwort unvollständig ist. Ich bitte dies zu entschuldigen.

540 BGB kann wirksam ausgeschlossen werden, sodass eine Untervermietung nicht möglich ist. Das AG Hamburg hat allerdings in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass ein solcher Ausschluss für Bootsliegeplätze nicht in formularmäßigen Mietverträgen möglich ist. In diesem Fall war es allerdings so, dass es sich um einen einzelnen Liegeplatz nicht innerhalb einer Genossenschaft handelte. Ob bei Ihnen (eine Genossenschaft hat natürlich ein ganz anderes Interesse die Liegeplätze nur an ausgewählte Personen zu vergeben) das Gericht zu einem vergleichbaren Ergebnis kommt, kann nicht abschließend beurteilt werden. Dennoch halte ich dies für Ihre beste (und einzige) Chance sich vorzeitig vom Vertrag zu lösen.

Mit freundlichen Grüßen

Krueckemeyer
Rechtsanwalt

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