Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. In Gewerbemietrecht ist ein Büro ohne Internet in der heutigen Zeit schon grds. untauglich, den geschäftlichen Zwecken nachzugehen. Erst recht gilt dies natürlich aufgrund Ihrer Ansage beim Verwalter. Allerdings stellt sich die Frage, ob diese dem Vermieter zurechenbare Kenntnis beweisbar wäre. Leider ist Ihr Unternehmenszweck nicht zwingend abhängig vom Internet (im Vertrag) formuliert. Bei einer Anfechtung kommt hinzu, jedenfalls wegen Arglist, dass der Vermieter Kenntnis vom „unmöglichen" Internet gehabt haben müsste. Da offenbar das Thema Glasfaser nicht nutzbar ist derzeit, sehe ich daher auch keine abweichende Beurteilung gerechtfertigt.
Auch eine Anfechtung wegen des Fehlens einer verkehrswesentlichen Eigenschaft käme in Betracht.
2. Ja, wenn dies möglich ist. Allerdings könnten Sie dann aus meiner Sicht die Miete mindern.
3. Schadenersatz käme für die Umzugskosten in Betracht, aber dazu müsste das Verschullden des Vermieters bewiesen werden, das ist schwierig. Gleiches gilt für die Mietzahlungen und Einnahmeneinbußen. Ihren eigenen Aufwand für die Klärung des Themas können Sie getrost abschreiben, da allgemeines Lebensrisiko.
4. Es käme bei Kenntnis ein versuchter Betrug nach § 263 StGB
in Betracht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr RA Hellmann,
vielen Dank für Ihre Bewertung, allerdings benötige ich eine noch genauere Ausführung der folgenden Punkte, die in meinen Fragen enthalten sind:
zu Frage 1:
a) Bitte gehen Sie noch auf die Begründetheit der fristlosen Kündigung ein.
b) Anfechtung aufgrund grober Fahrlässigkeit / Verschulden: Wie beschrieben, ist der Verwalter als Makler im Auftrag des Vermieters tätig geworden.
Kann man dann nicht erwarten, dass er sein Haus kennt und die infrastrukturelle Funktionsfähigkeit des Internets in seinem Hause zu prüfen bzw. sicherzustellen hat, bevor er seine Räumlichkeiten vermietet, zumal es sich hier um gewerbliche und nicht private Angelegenheiten handelt? Wenn nicht Arglist, dann käme zumindest grobe Fahrlässigkeit in Betracht, die wiederum mit Schadensersatzansprüchen einhergehen könnte?
zu Frage 3:
a) Rückforderung der gezahlten Mieten im Falle der erfolgreichen Anfechtung?
b) Da ich den Umzug selbst durchgeführt habe, wie wären die Umzugskosten zu bewerten (meine Arbeitszeit, Vergleichsangebot)?
Vielen Dank im Voraus.
Danke für Ihre Nachfrage. Natürlich kann ich da noch nachtragen.
Im Rahmen der hier stattzufindenden und einsatzangemessenen Beurteilung habe ich das Bestandsinteresse des Vermieters gegen den Aspekt abzuwägen, dass sie Ihr Gewerbe nicht ordnungsgemäß durchführen können. Ferner sehe ich ebenso, dass er (von Beweisfragen mal ab) ihre beruflichen Bedürfnisse kennen bzw. hätte zumutbar kennen müssen. Daher schlägt das Pendel sozusagen zu Ihren Gunsten aus.
Eine Anfechtung wegen Arglist setzt Vorsatz voraus. Hier gibt es das geschilderte Beweisproblem (der Verwalter wird seine Kenntnisse nicht einräumen). Fahrlässigkeit ist hier keine relevante Kategorie. Gleichwohl sehe ich diese Aspekte strukturell fehlender Kenntnis bei der Kündigung. Da bin ich ganz bei Ihnen.
Den Schadenersatz bzw. Rückforderung der Miete sehe ich durchaus. Bei Anfechtung wegen des Fehlens verkehrswesentlicher Eigenschaften (§ 119 Abs. 2 bgb) ist generell die Rückforderung wegen Nichtigkeit gegeben.
Ihnen entstandene Kosten sind schwer zu beziffern, allenfalls mit fiktiven Stundenlohn. Allerdings können Sie mit entstehenden Umzugskosten natürlich konkreter im Vergleichsgespräch argumentieren.
Ich hoffe nunmehr umfangreich erhellt zu haben. Für alles weitere stehe ich gern für eine Mandatserteilung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen Hellmann