Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
1. Kann X etwas abtreten, was es noch gar nicht besitzt / noch nicht zugesprochen ist?
Ansprüche können, so fern Sie dem Grunde nach bestimmt werden können, aus § 158 Abs. 1 BGB
aufschiebend bedingt abgetreten werden.
Im vorliegenden Fall wäre die aufschiebende Bedingung, dass im im Arbeitsgerichtsprozess eine Abfindung zugesprochen wird. Tritt diese bedingung ein, so wird der Anspruch automatisch abgetreten.
2. Kann ein Nachweis von TanteX für den Geldfluss verlangt werden?
Die Tante muss, da Partei des bereits bestehenden Titels ist, den Geldfluss nicht nachweisen.
3. Kann X wegen der Abtretung strafrechtlich verfolgt werden? Es lagen noch andere Titel vor.
Zu denken wäre hier an den § 170 Abs. 1 StGB
. Allerdings wäre hier der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten durch die Handlung zu gefährden.
Entreichert sich der Unterhaltsschuldner als bewusst und wird so der Lebensbedarf des Unterhaltsgläubigers gefährdet, so ist § 170 Abs. 1 StGB
verwirklicht. So sehe ich dies auch in Ihrem Falle, da durch die Handlun des Unterhaltsschuldners die Wahrscheinlichkeit eines mangels bei den Kindern gestiegen ist.
Die Abtretung der Abfindung führte zu einer zumindest zeitweisen Leistungsunfähigkeit, welche bewusst in Kauf genommen wurde.
Das Verhalten ist daher strafrechtlich relevant und kann zur Anzeige gebracht werden.
4. Kann Y mehr als die Differenz zwischen Kredit und Abfindung geltend machen?
Die Abtretung erfolgte vor der Pfändung, so dass hier eine Abtretung i.H.v. 9000 EUR durchgreifen wird. Alles was darüber hinaus geht könnte geltend gemacht werden.
5. Was muss die Erwiderung auf die Klagevorbringung von TanteX enthalten?
Die Tante führt nun an, dass i.S.d. § 771 ZPO
ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehen würde. Es ist nun Ihre Aufgabe diesen Vortrag zu bestreiten und zu entkräften.
Letztendlich können Sie sich gegen die Drittwiderspruchsklage nur wehren, wenn Sie darlegen können, dass die Abtretung nicht wirksam geworden ist oder wenn die Abtretung vor der Pfändung erfolgte.
Die Abtretung erfolgt am 01.05, die Pfändung erst am 13.09, so dass die Drittwiderspruchsklage hier gute Chancen haben wird.
6. Kann sich Y um das Verfahren drücken, ohne sich Kosten zu verursachen?
Nein, das Verfahren läuft jetzt, hier könnte man sofort anerkennen und die Gerichts- und Anwaltskosten zu senken. Um das Verfahren drücken kann man sich jetzt aber nicht mehr.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
Hahnstr. 37a
60528 Frankfurt am Main
Tel: 017663831347
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Alex-Park-__l108192.html
E-Mail:
Demnach steht Y nun vor dem Problem, Kosten in Höhe von mindestens 6500€ (es kommen noch Reisekosten der Anwälte hinzu) an der Backe zu haben, ohne das dies zuvor ersichtlich war, weil ja weder die Abtretung noch die Abfindung bekannt waren, als die Lohnpfändung eingereicht wurde.
Wo lag der Fehler?
Gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage.
Hier liegt in dem Sinne kein Fehler vor. Der § 771 ZPO
schützt Dritte in der Zwangsvollstreckung. Als Gläubiger haben Sie die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners betrieben.
Diese setzen sich zur Wehr, haben diese ein Recht, welches schützenswert ist, muss dieses beachtet werden. Dieses Recht konnten Sie nicht kennen, dies ist für den § 771 ZPO
aber auch nicht relevant.
Mit freundlichen Grüßen