Guten Morgen,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Gemäß § 114 ZVG
sind Ansprüche bei der Erlösverteilung nur zu berücksichtigen, wenn
a) "ihr Betrag oder ihr Höchstbetrag zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch ersichtlich war", also Grundschulden, Hypotheken, in Ihrem Fall nicht gegeben,
oder
b) "wenn sie spätestens in dem Termin angemeldet sind".
Danach ist die Entscheidung des Gerichts korrekt; Ausnahmen von dieser Regelung sieht das Gesetz nicht vor. Das Gericht darf Ihre Forderung bei der Erlösauskehrung gar nicht berücksichtigen.
Sie sollten erwägen, sich über den Zahlungsanspruch einen vollstreckbaren Titel gegen den Bekannten zu erwirken, um ggf. Ansprüche pfänden zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 22.02.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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Vielen Dank für Ihre Einschätzung, zu der ich eine Nachfrage habe.
Der Erlös ist ja wegen Uneinigkeit der Parteien hinterlegt worden bei der Hinterlegungsstelle. Könnte nicht die Abtretung bei der Hinterlegungsstelle eingereicht werden? Müsste die dort nicht berücksichtigt werden?
Die Hinterlegungsstelle führt letztlich nur aus, was das Versteigerungsgericht verteilt.
Von daher setzen sich die Beschränkungen des § 114 ZVG
fort.